Wechsel des Hauswasserzählers
Der Wasserzähler ist ein geeichtes Messgerät, mit welchem die ihn durchfließende Wassermenge ermittelt wird. Entsprechend des voraussichtlichen gleichzeitig benötigten Wasserbedarfs an der Anschlussstelle werden Wasserzähler in unterschiedlicher Größe eingesetzt.
Bis maximaler Durchfluss | Wasserzähler mit Angabe | |
Qmax | des Nenndurchflusses | des Dauerdurchflusses (Q3) |
Bis 5 m3/h | QN 2,5 | Q3 1,0 bis einschließlich Q3 2,5 |
Bis 12 m3/h | QN 6 | größer Q3 2,5 bis einschließlich Q3 6,0 |
Bis 20 m3/h | QN 10 | größer Q3 6,0 bis einschließlich Q3 10 |
Nach der “Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB Wasser V)”, § 18 Abs. 2 bestimmt das Wasserversorgungsunternehmen Art, Zahl und Größe der Messeinrichtung. Die Auswahl des Wasserzählers richtet sich nach den zu erwartenden Betriebsdurchflüssen.
Um eine gleichbleibende Messqualität zu gewährleisten, werden in festgelegten Zeiträumen die Wasserzähler überprüft oder durch neue geeichte Zähler ersetzt.
Im § 21 Abs. 2 der Wasserversorgungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes “Nieplitztal ” wurde die Verpflichtung zur Gewährleistung einer einwandfreien Messung festgeschrieben.
Der turnusmäßige Wechsel der Wasserzähler im Verbandsgebiet erfolgt aus organisatorischen Gründen ortsorientiert. Der Zählerwechsel wird im Auftrag des Verbandes durchgeführt. Dem Kunden entstehen dabei keine Kosten.
Vor Beginn des geplanten Wechsels der Messeinrichtungen informiert der Verband die Kunden rechtzeitig vorher. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich, bitten wir Sie um Ihr Verständnis.
Außerhalb der festgelegten Wechselfristen kann ein Zählerwechsel aus unterschiedlichen Gründen erforderlich sein, wie zum Beispiel bei:
Ursache | Kostenübernahme durch | Grundlage |
durch Frosteinwirkung beschädigter Zähler | Kunde | Wasserversorgungssatzung § 21 (3) |
durch mechanische Einwirkung beschädigter Zähler oder beschädigte Plombierung | Kunde | Wasserversorgungssatzung § 21 (3) |
Messeinrichtung reagiert nicht bei Wasserentnahme | Verband | Wasserversorgungssatzung § 21 (2) |
Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle auf Antrag des Kunden |
Kunde oder Verband | Wasserversorgungssatzung § 22 |
Aus Gründen einer objektiven Verbrauchsabrechnung sollten Sie die Beschädigung eines Wasserzählers und auch das Feststellen einer fehlerhaften Funktion so kurzfristig wie möglich einem verantwortlichen Mitarbeiter der WWN Wasserwirtschaftsgesellschaft Nieplitztal mbH mitteilen, sodass der Zähler ausgetauscht und überprüft werden kann.
Die in vielen Mietwohnungen vorhandenen Wohnungswasserzähler gehören nicht zum Verantwortungsbereich des Wasser- und Abwasserzweckverbandes “Nieplitztal”. Diese befinden sich im Eigentum des Grundstückseigentümers und unterliegen seiner Verantwortung.
Wir hoffen, Ihnen mit dieser Information geholfen zu haben.