Stilllegung von Trinkwasserhausanschlüssen


A. Rechtliche Grundlagen

Grundlage einer Stilllegung eines vorhandenen Trinkwasserhausanschlusses bilden bei ständiger Stilllegung der § 27 Abs. 2 der Wasserversorgungssatzung i. V. m. § 17 Abs. 5 der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser und bei einer zeitweiligen Stilllegung der § 27 Abs. 5 der Wasserversorgungssatzung i. V. m. § 17 Abs. 7 der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser des Wasser- und Abwasserzweckverbandes “Nieplitztal”.

B. Begriffsdefinition und Kosten

1. Ständige Stilllegung

Gemäß § 17 Abs. 5 der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser ist bei ständiger Stilllegung die Messeinrichtung zu entfernen und die Trinkwasserhausanschlussleitung von dem Trinkwasserversorgungsnetz zu trennen.

Die Kosten sind dem Zweckverband in tatsächlich angefallener Höhe zuzüglich 7 % USt. zu erstatten.

2. Zeitweilige Stilllegung

Gemäß § 27 der Wasserversorgungssatzung besteht die Möglichkeit, auf Antrag eine zeitweilige Stilllegung eines Hausanschlusses realisieren zu lassen. Diese beinhaltet den Ausbau der Zähleinrichtung, das Verschließen und Plombieren der Trinkwasserhausanschlussleitung sowie das Schließen des Hauptabsperrschiebers des Hausanschlusses.

Die Stilllegung ist auf den Zeitraum von maximal 12 Monaten begrenzt.

Eine Verlängerung des Zeitraumes ist aus bakteriologisch-hygieneischen Gründen nur nach einer durchgeführten Spülung des Hausanschlusses möglich.

Mindestens 6 Wochen vor Ablauf der Frist ist durch den Antragsteller die Wiederinbetriebnahme, die Fristverlängerung oder die ständige Stilllegung des Trinkwasserhausanschlusses zu beantragen. Die anfallenden Kosten für die zeitweilige Stilllegung, der durchgeführten Spülung bzw. der Wiederinbetriebnahme sind durch den Anschlussnehmer in tatsächlich anfallender Höhe zuzüglich 7 % USt. dem Verband zu erstatten.

C. Ablauf einer Stilllegung

Was haben Sie zu unternehmen und zu beachten, falls Sie planen, einen Trinkwasserhausanschluss ständig oder für einen begrenzten Zeitraum stilllegen zu lassen:
Eine Stilllegung ist schriftlich mittels Formblatt durch Sie bei dem Wasser- und Abwasserzweckverband “Nieplitztal” zu beantragen. Das Formblatt ist beim Zweckverband erhältlich. Die Stilllegung sollte mindestens zwei Wochen vorher beantragt werden.

Nach Eingang des Antrages wird mit Ihnen für die Ablesung des Wasserzählers und die Durchführung der Stilllegung ein Termin vereinbart.

Bei zeitweiliger Stilllegung ist vor Ablauf der festgesetzten Frist durch Sie mittels Antrag die Wiederinbetriebnahme bzw. eine Verlängerung der Stilllegungsfrist zu beantragen und mit der WWN Wasserwirtschaftsgesellschaft mbH ein Vor-Ort-Termin zu vereinbaren. Wird von Ihnen keine Inbetriebnahme eingeleitet bzw. kein Antrag auf Fristverlängerung gestellt, wird nach Ablauf der Frist der Trinkwasserhausanschluss nach vorheriger Mitteilung ständig stillgelegt. Die Kosten in tatsächlicher Höhe zuzüglich 7 % USt. sind von Ihnen zu übernehmen.

Wir hoffen, Ihnen mit dieser Information geholfen zu haben.