Bedingungen zur Herstellung von Grundstücksanschlusskanälen an das öffentliche Kanalisationsnetz

A. Rechtliche Grundlagen

Grundlagen für die Herstellung von Grundstücksanschlusskanälen an das öffentliche Kanalisationsnetz bilden die Abwasserentsorgungssatzung und die Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitztal“.

Der Neuanschluss bzw. eine Veränderung eines vorhandenen Grundstücksanschlusses an die öffentliche Abwasseranlage ist zu beantragen und durch den Verband zu genehmigen (§10 Abwasserentsorgungssatzung).

B. Technische Bedingungen

Grundstücksanschlusskanal reicht vom Straßenkanal bis zum ersten Kontrollschacht bzw. bis zur Revisionsöffnung hinter der Grundstücksgrenze. Im Allgemeinen liegt dieser Kontrollschacht 1 m hinter der Grundstücksgrenze. In der beigefügten Anlage 1 finden Sie zwei Beispiele für die Anschlussmöglichkeiten an einen Kontrollschacht. Zu der Frage, welcher Kontrollschachttyp bei Ihnen zum Einsatz kommt, geben wir Ihnen gern Auskunft.

Für den Bau und die Unterhaltung der Entwässerungsleitungen und -anlagen innerhalb der Grundstücksgrenze (entspricht der Grundstücksentwässerungsanlage gem. §14 der Abwasserentsorgungssatzung sowie der DIN EN 12056, DIN EN 752 und DIN EN 1610) ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Die Entwässerungsanlage muss so beschaffen sein, dass das Eindringen und die Verunreinigung des Grund- und Oberflächenwassers verhindert werden.

Bei Dimensionsänderungen sind die Rohrleitungen scheitelgleich anzuschließen. Liegen Schächte außerhalb von Gebäuden weniger als 5 m von Fenstern oder Türen, von Aufenthaltsräumen und Terrassen entfernt, muss das Austreten von Kanalgasen durch den Einbau eines verschließbaren Revisionselementes verhindert werden.

Bei Richtungsänderung der erdverlegten Grundstücksanschlussleitung sind an den Knickpunkten Kontrollschächte zu errichten.

Vorhandene abflusslose Sammelgruben bzw. Kleinkläranlagen sind nach der Herstellung des Grundstücksanschlusses außer Betrieb zu nehmen (§ 23 Abwasserentsorgungssatzung). Dabei sind die Gruben zu entleeren und zu säubern. Anschließend können sie verfüllt werden.

Gegen Rückstau von Abwasser hat sich der Grundstückseigentümer selbst zu schützen. (Sollten Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an uns.)

C. Gebühren, Kostenerstattung

In § 1 der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser ist geregelt, dass die Kosten für die Herstellung und Unterhaltung des Grundstücksanschlusskanals durch den Gebührenpflichtigen an den Zweckverband zu erstatten sind.

Die Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlage ist nach § 14 der Abwasserentsorgungssatzung anzuzeigen und durch den Wasser- und Abwasserzweckverband „Nieplitztal“ abzunehmen. Dabei darf die Baugrube noch nicht mit Erdstoff verfüllt sein.

Die Abnahmegebühren ergeben sich nach der Anlage 1 der Verwaltungsgebührensatzung.

Wir hoffen, Ihnen mit dieser Information geholfen zu haben.