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    Rechtsschutz

    Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im demokratischen Rechtsstaat

    In der Bundesrepublik Deutschland wurde eine moderne Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen, die vor allem dem Rechtsschutz des Bürgers gegenüber der hoheitlichen Gewalt des Staates und anderer Rechtsträger des öffentlichen Rechts dient. Zum Schutz des Bürgers vor Behördenwillkür, zur Regelung des Umgangs der öffentlich-rechtlichen Gremien mit dem Bürger bis hin zur verwaltungsrechtlichen Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Behörden und Bürgern wurden im Laufe der Zeit wichtige Bundes- und Landesgesetze des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrechts verabschiedet. Die wichtigsten einschlägigen Gesetze, deren Kenntnis für den Bürger sehr hilfreich sein kann, sind:

    Für das Verwaltungsverfahrensrecht gilt der Grundsatz, dass der durch den Ausgang des Verfahrens möglicherweise betroffene Bürger nicht Objekt des Verfahrens ist, sondern daran mit eigenen Rechten als Verfahrensbeteiligter teilnimmt. Dabei haben die Beteiligten grundsätzlich das Recht, ihre Sache vor der Behörde selbst zu führen, einen Bevollmächtigten damit zu betrauen oder sich eines Beistandes zur Unterstützung zu bedienen. Im Gegensatz zum Zivilprozess gilt im Verwaltungsverfahren der Grundsatz, dass die Behörde nicht nur den äußeren Ablauf des Verfahrens von Amts wegen zu bestimmen hat, sondern auch den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt ohne Bindung an das Vorbringen der Beteiligten oder an bestimmte Beweismittel von Amts wegen feststellen muss. Der beteiligte Bürger ist damit jedoch nicht jeglicher Mitwirkungspflichten im Verfahren enthoben, sondern hat die Behörde bei der Aufklärung des Sachverhalts durch Angabe ihm bekannter Tatsachen und Beweismittel zu unterstützen.

    Wie kann ich mich gegen die Beitrags- und Gebührenerhebung wehren?

    Da jeder Rechtsstreit mit persönlicher Belastung, mit Unsicherheit hinsichtlich des Ausgangs und damit mit einem oft nicht kalkulierbaren Kostenrisiko für den Bürger verbunden ist, sollten die Beteiligten (Bürger und Behörde) alle verfügbaren Möglichkeiten zur Vermeidung eines Prozesses ausschöpfen. Dazu gehört zum Beispiel auch die vom WAZV "Nieplitztal" praktizierte Beteiligung der Beitragspflichtigen an der Vorbereitung von Anschlussbeitragsbescheiden. Mit dem Anhörungsverfahren haben wir uns in der letzten Folge befasst. Wenn ein Rechtsstreit jedoch unvermeidlich wird, stehen dem Abgabenpflichtigen grundsätzlich zwei Wege offen, sich gegen eine vermutete Rechtsverletzung zur Wehr zu setzen:

    Das Normenkontrollverfahren

    Gemäß § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann jede natürliche Person (Bürger) oder juristische Person (Unternehmen), die durch eine Rechtvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat, an das zuständige Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Prüfung der Gültigkeit von Satzungen und deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht stellen. Der Antrag ist gegen die Körperschaft zu richten, die die antragsgegenständliche Rechtsvorschrift (Satzung) erlassen hat. Ist ein Bürger beispielsweise der Auffassung, dass der in einer Beitrags- und Gebührensatzung festgelegte Verteilungsmaßstab nicht rechtens sei, kann er unter Verweis auf einen möglichen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz das Normenkontrollverfahren anstrengen. Dabei prüft das Gericht zunächst, ob der Antragsteller durch die zu prüfende Satzung in seinen Rechten verletzt wird, ob er also antragsberechtigt ist.

    Für den Bereich des WAZV "Nieplitztal" ist das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin zuständig.

    Das Widerspruchsverfahren mit anschließender Anfechtungsklage

    Die mit Abstand größere praktische Bedeutung hat für den Abgabenpflichtigen die Anfechtungsklage, zumal auch in diesem Verfahren die Vereinbarkeit der Satzung mit höherrangigem Recht durch das Verwaltungsgericht geprüft wird, wenn der Kläger entsprechendes vorträgt.

    Die Verwaltungsgerichtsordnung schreibt jedoch in § 68 vor, dass vor der Erhebung einer Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes, also eines Gebühren-, Beitrags- oder Kostenerstattungsbescheides, in einem Vorverfahren nachzuprüfen ist. Der Anfechtungsklage ist also ein Widerspruchsverfahren vorzuschalten. Dabei handelt es sich um ein reines Verwaltungsverfahren. Der Widerspruch kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides in der Regel bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, eingelegt werden. Wenn dem Bürger beispielweise der Abgabenbescheid am 15. Juli zugeht, dann muss er bis zum darauf folgenden 15. August Widerspruch eingelegt haben. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist nicht der Absendetag oder der Poststempel, sondern der Zugang des Widerspruchs bei der Behörde. Eine Ausnahme von dieser Regelung ist jedoch dann gegeben, wenn es die Gemeinde oder der Zweckverband versäumt hat, den Abgabenbescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. In einem solchen Fall hat der Abgabenpflichtige die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres Widerspruch zu erheben.

    Ein Widerspruch kann in der Regel vom Bürger ohne große Probleme selbst formuliert und eingereicht werden. Er muss deutlich machen, gegen welchen Bescheid der Widerspruch eingelegt wird. Für den Geltungsbereich des WAZV "Nieplitztal" ist die Kundennummer das maßgebliche Identifizierungsmerkmal. Es sollte daher in keinem Widerspruch fehlen. In der Begründung, die auch nachgereicht werden kann, sind die persönlichen Widerspruchsgründe in möglichst kurzen und präzisen Ausführungen anzugeben. Es muss also erkennbar sein, wogegen sich der Widerspruch konkret richtet. Widerspruchsberechtigt ist der Bescheidadressat oder ein von ihm Bevollmächtigter, der sich durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht legitimieren muss. Ein Widerspruch kann auch zur Niederschrift in den Geschäftsräumen der bescheiderlassenden Behörde gegeben werden.

    Unbedingt zu beachten ist, dass der Widerspruch gegen einen Beitrags- oder Gebührenbescheid keine aufschiebende Wirkung hat. Der Bescheidempfänger muss also pünktlich zu dem im Bescheid festgelegten Fälligkeitstermin zahlen. Allerdings hat der Abgabenpflichtige im Widerspruchsfall die Möglichkeit, bei der bescheiderlassenden Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Dies kann gleichzeitig mit dem Widerspruch oder zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Ablauf der Fälligkeit geschehen. Wird diesem Antrag stattgegeben, braucht der Abgabenpflichtige die Gebühr oder den Beitrag solange nicht zu bezahlen, bis das Hauptsacheverfahren endgültig entschieden ist.

    Wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, kann er beim Verwaltungsgericht mit dem gleichen Ziel einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen. Nur wenn die Gemeinde oder der Zweckverband über den Antrag ohne Mitteilung triftiger Gründe in einer angemessenen Frist nicht entschieden hat oder wenn eine Vollstreckung droht, kann das Verwaltungsgericht unmittelbar angerufen werden.

    Die Behörde hat nach Prüfung der Widerspruchsgründe einen Widerspruchsbescheid zu erlassen, in dem sie dem Widerspruch abhilft, also dem Begehren des Widerspruchsführers entspricht oder den Widerspruch zurückweist. Erhält der Abgabenpflichtige einen Widerspruchsbescheid, hat er wiederum innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Möglichkeit, gegen den Ausgangsbescheid, also gegen den Gebühren-, Beitrags- oder Kostenerstattungsbescheid, Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht (hier das Verwaltungsgericht Potsdam) zu erheben und damit das Hauptsacheverfahren anzustrengen. Auch die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung, bewirkt also keinen Zahlungsaufschub. Das Verwaltungsgericht hat - anders als im Zivilprozess - den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Weist das Verwaltungsgericht die Klage ab, kann vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berufung eingelegt werden. Gegen das Urteil des OVG besteht die Möglichkeit, Revision beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen, wenn sie das OVG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat.

    Gewinnt der Bürger den Prozess, entstehen ihm keine Kosten und die bereits geleistete Abgabe (Beitrag/Gebühr/Kostenerstattung) ist ihm zurückzuzahlen. Unterliegt er jedoch, muss er sowohl im Widerspruchsverfahren (bare Auslagen gemäß § 5 Abs. 7 KAG) als auch im Gerichtsverfahren die Kosten tragen. Dazu gehören auch die außergerichtlichen Kosten der beklagten Behörde. Über die Kosten und ihre Verteilung entscheidet das Gericht.

    Besteht bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwaltszwang?

    Weder im Widerspruchsverfahren noch in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht besteht Anwaltszwang, also die Pflicht, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Jeder Bürger kann entscheiden, ob er sich selbst vertritt, einen Dritten bevollmächtigt oder einen Anwalt mit der Prozessvollmacht betraut. Vor dem Bundesverwaltungsgericht und in der Regel auch vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen.

    Welche Zuständigkeiten hat die Kommunalaufsicht?

    Aufsichtsbehörde für die Zweckverbände ist der Landrat als Kommunalaufsichtbehörde, in dessen Landkreis der Zweckverband seinen Sitz hat. In dieser Eigenschaft obliegt ihm u. a. die Rechtmäßigkeitskontrolle des Satzungswerkes der Zweckverbände. So bedürfen die Gründungssatzung eines Zweckverbandes sowie bestimmte in § 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) festgelegte Änderungen der Verbandssatzung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sonstige Änderungen der Verbandssatzung sowie sämtliche übrige Satzungen, so auch die Beitrags- und Gebührensatzungen, müssen die Zweckverbände dem Landrat als untere Kommunalaufsichtsbehörde lediglich anzeigen. Diese Anzeige dient ebenfalls der Überprüfung der vorgelegten Vorschriften auf ihre Rechtmäßigkeit. Das Prüfungsrecht beschränkt sich jedoch nur auf rechtliche Aspekte. Zweckmäßigkeitserwägungen sind der Kommunalaufsichtsbehörde mit Blick auf die grundsätzlich geschützte kommunale Selbstverwaltung verwehrt.

    Ihr Wasser- und Abwasserzweckverband "Nieplitztal"


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    letzte Aktualisierung
    05.07.2012