Grundsätzlich braucht niemand um sein Eigentum zu fürchten, wenn er bzw. sein Grundstück mit einer Beitragsschuld belastet ist. Auch die Kommunen und ihnen gleichgestellte Körperschaften haben den im gesamten Abgabenrecht geltenden Grundsatz zu beachten, dass auf die wirtschaftliche und persönliche Situation Rücksicht zu nehmen ist. Er darf durch die Abgabenerhebung in seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Existenz weder vernichtet noch ernsthaft gefährdet werden. Das heißt allerdings nicht, dass ein Widerspruch gegen einen Abgabenbescheid oder ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides damit begründet werden kann, dass der Abgabenpflichtige seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen kann. Für solche Fälle hat der Gesetzgeber sogenannte "Billigkeitsentscheidungen" vorgesehen. Für den Abgabenpflichtigen bedeutet das, dass er einen Antrag auf Zahlungserleichterungen bei der bescheiderlassenden Behörde stellen kann. Er ist jedoch verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass er nicht in der Lage ist, die fällige Abgabenschuld in Summe zu bezahlen.
Zahlungserleichterungen (Billigkeitsmaßnahmen), die für Beiträge und Gebühren gleichermaßen gelten, sind Stundung und Erlass der Abgabenschuld.
Ist die Abgabenforderung durch Bescheid bereits entstanden, kann sie gestundet werden, d. h. die Fälligkeit wird in die Zukunft verschoben. Dazu heißt es im § 222 Abgabenordnung (AO) u. a.:
"Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden."
Laut § 12 Abs. 1 Ziffer 5 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) gelten diese Regelungen für Kommunalabgaben entsprechend. An die Stelle der Finanzbehörde tritt die kommunale Körperschaft und an die Stelle der Steuerschuld die Abgabenschuld.
Eine besondere Form der Stundung ist die Ratenzahlung. Hierbei wird zwischen der Bescheidbehörde, in unserem konkreten Falle also dem Zweckverband, und dem Abgabenschuldner auf dessen Antrag eine Vereinbarung abgeschlossen, in der sich der Schuldner verpflichtet, die Schuldsumme in fest vereinbarten Raten - in der Regel sind dies Monatsraten - abzuzahlen. Für die beiden Formen der Stundung aus Billigkeitsgründen (Aufschub des Zahlungszeitpunktes bzw. Ratenzahlung) ist die Gemeinde bzw. der Zweckverband jedoch grundsätzlich verpflichtet, Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent des noch nicht gezahlten Betrages, der auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag nach unten abgerundet wird, pro vollem Monat zu erheben.
In sehr seltenen Fällen kann es vorkommen, dass der Aufgabenträger auf die Beitreibung einer gerechtfertigten bzw. rechtskräftigen Abgabe oder eines Teils davon zeitweilig oder endgültig verzichten muss, weil der Abgabenpflichtige auf längere Sicht oder auf Dauer zahlungsunfähig ist. Man spricht in einem solchen Fall von einer Niederschlagung bzw. dem Erlass einer Forderung. Der Erlass einer Beitrags- und Gebührenschuld kommt nur in äußerst seltenen Fällen als letztes Mittel in Betracht (§ 227 AO). Für Beiträge spielt er kaum eine Rolle. Seit Bestehen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes "Nieplitztal" ist noch kein Fall hinsichtlich des Erlasses bzw. der Niederschlagung einer Forderung aufgetreten. In einem solchen Fall obliegt die Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 der Verbandssatzung dem Verbandsvorstand. Auf eine positive Entscheidung hat der Abgabenpflichtige jedoch keinen Rechtsanspruch.
In allen vorgenannten Fällen ist der Abgabenschuldner gehalten, gegenüber dem Abgabenberechtigten (Gemeinde oder Zweckverband) nachzuweisen, dass seine wirtschaftliche Situation angespannt ist und eine Stundung oder ein Erlass in Frage kommt. Der Abgabenpflichtige muss dazu seine Vermögensverhältnisse offenlegen. Bei der WWN bzw. in der Verbandsgeschäftsstelle sind dazu entsprechende Vordrucke erhältlich , die wahrheitsgemäß ausgefüllt zusammen mit dem Antrag auf Stundung bzw. Erlass eingereicht werden müssen. Dass Ihre persönlichen Angaben vertraulich behandelt werden, versteht sich von selbst. Alle Mitarbeiter der WWN sowie der Geschäftstellenleiter des Verbandes haben sich durch ihre Unterschrift zur Verschwiegenheit und zum vertraulichen Umgang mit den ihnen zugänglichen Daten verpflichtet.
Wir apellieren an alle Schuldner von Beiträgen, Gebühren oder Kostenerstattungen, die aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sind, die gegen sie erhobene Forderung in Summe zum Fälligkeitstermin zu begleichen, sich rechtzeitig vor Eintritt der Fälligkeit vertrauensvoll an uns zu wenden, um Zahlungserleichterungen zu beantragen. Warten Sie bitte nicht erst, bis Ihnen eine Mahnung zugeht, denn neben den Mahngebühren müssen wir Ihnen bei Zahlungsverzug Säumniszuschläge berechnen, die gemäß § 240 Abs. 1 AO 1,0 v. H. des geschuldeten Betrages, der auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet wird, für jeden angefangenen Monat ab Fälligkeitstermin betragen.
Ihr Wasser- und Abwasserzweckverband "Nieplitztal"