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    Kundeninformationen

    Finanzierung der Wasserver- und Abwasserentsorgung

    Anschlussbeiträge und Kostenerstattung

    Warum werden Anschlussbeiträge erhoben?

    Die Herstellung bzw. Anschaffung von Trinkwasserversorgungsanlagen (Wasserwerke, Druckerhöhungsstationen, Trinkwasserspeicher und Rohrleitungssysteme) und von Abwasserentsorgungsanlagen (Klärwerke, Pumpstationen, Kanalnetze, Druckrohrleitungen usw.), aber auch deren Erneuerung, Verbesserung oder Erweiterung ist mit erheblichen Investitionen verbunden. Zur Refinanzierung dieser Investitionsaufwendungen können die Aufgabenträger sogenannte Anschlussbeiträge erheben.

    Diese Anschlussbeiträge werden erhoben, um die Grundstückseigentümer entsprechend des wirtschaftlichen Vorteils, den die öffentliche Wasserver- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung dem Grundstück durch die Sicherung der dauerhaften bauordnungsrechtlichen Erschließung, durch die Erhöhung des Gebrauchswertes und damit durch die Steigerung des Verkehrswertes bietet, an den Investitionskosten zu beteiligen. Eine Beitragserhebung zur Refinanzierung von Abwasserentsorgungsanlagen ist jedoch nach den Regelungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) nur für leitungsgebundene (zentrale) Entsorgungseinrichtungen, nicht aber für mobil mittels Fäkaltransportfahrzeugen entsorgte Grundstücke möglich.

    Wie werden Anschlussbeiträge berechnet?

    Die Kalkulation der Beiträge erfolgt mittels der sogenannten Globalrechnung. Dabei werden alle umlagefähigen Investitionsaufwendungen (also keine Kosten für den laufenden Betrieb) für einen vom Aufgabenträger festgelegten überschaubaren Kalkulationszeitraum ermittelt. Ferner werden die von diesen Anlagen erschlossenen bzw. zu erschließenden Grundstücksflächen summiert. Durch die rechnerische Teilung der Investitionsaufwendungen durch die bevorteilte Grundstücksgesamtfläche ergibt sich der Beitragssatz in Euro/m2 Fläche. Diese Berechnung findet sowohl für die Herstellung (Herstellungsbeitrag) als auch für die Erneuerung (Erneuerungsbeitrag) der Erschließungsanlagen Anwendung.

    Der Aufgabenträger kann dabei nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob er sämtliche Investitionsaufwendungen durch Beiträge oder auch teilweise durch Benutzungsgebühren refinanzieren lassen will. Die Verbandsversammlung des WAZV "Nieplitztal" hat sich dafür entschieden, lediglich einen Teil der umlagefähigen Investitionsaufwendungen in die Beitragsbedarfsrechnung einzustellen. Der übrige Aufwand geht über den Kapitaldienst (kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen) in die Gebührenkalkulation ein. Damit wird der begrenzten Finanzkraft der betroffenen Bürger Rechnung getragen und die Refinanzierung erfolgt über einen längeren Zeitraum.

    Zur Berechnung des grundstücksbezogenen Beitrages ist in den örtlichen Satzungen der Bemessungsmaßstab eindeutig zu regeln. Das KAG gibt dazu keine konkreten Maßstäbe vor, verlangt jedoch, dass die Beiträge nach einem Maßstab zu bemessen sind, der die unterschiedlichen Vorteile der Grundstücke aufgrund ihrer baulichen oder sonstigen Nutzungsmöglichkeiten auch unterschiedlich berücksichtigt. Maßgebend ist also stets die zulässige und nicht die tatsächliche Nutzung.

    Sowohl nach dem Bauplanungsrecht als auch nach dem Bauordnungsrecht ist die Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks maßgeblich von dessen Größe abhängig. Darüber hinaus bestimmt auch der Grad der Bebauung, also die Anzahl der Geschosse, die Nutzungsmöglichkeit. Daher ist die anrechenbare Grundstücksfläche mit einem Nutzfaktormaßstab zu bewerten. In den Beitrags- und Gebührensatzungen Wasser und Abwasser des WAZV "Nieplitztal" kommen folgende Nutzungsfaktoren zur Anwendung:

    a. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00
    b. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25
    c. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50
    d. je weiterem Geschoss der max. Bebaubarkeit 0,25
     

    Zulässig ist bei der Ermittlung der anrechenbaren Fläche die Einführung einer typischen Tiefenbegrenzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks. Im Ergebnis unserer Ermittlungen hat die Verbandsversammlung des WAZV "Nieplitztal" für das Verbandsgebiet eine Tiefenbegrenzung von 40 m festgelegt. Danach wird die zwischen der der Erschließungsstraße zugewandten Grundstücksgrenze und einer Parallelen im Abstand von 40 m gelegene Grundstücksfläche berechnet. Beträgt die tatsächliche Grundstückstiefe weniger als 40 m, so ist die tatsächliche Grundstücksfläche anzusetzen. Wenn die Bebauung über die 40 m hinaus erfolgt ist, muss die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksgrenze und einer durch die tatsächliche Bebauungsgrenze bestimmten Parallelen angerechnet werden. Diese so ermittelten Flächen sind zunächst mit dem Nutzungsfaktor und dann mit dem Beitragssatz zu multiplizieren.

    Im Verfahren zur Festsetzung der Anschlussbeiträge hat es sich in der Praxis als sehr nützlich erwiesen, dem Bescheiderlass eine Anhörung vorzuschalten. Damit erhält jeder Beitragspflichtige die Möglichkeit, die Bemessungsgrundlagen für sein Grundstück zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Diese Anhörung dient der Bürgerbeteiligung, ist jedoch kein Verwaltungsakt, gegen den ein Widerspruch zulässig wäre.

    Wer muss Beiträge zahlen?

    Beitragsschuldner ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder unter bestimmten Voraussetzungen der sonstige dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte. Dabei sind die Eigentumsverhältnisse, das Erbbaurecht oder die dingliche Nutzungsberechtigung im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides entscheidend. Dem liegt die Überlegung des Gesetzgebers zugrunde, dass der Eigentümer oder sonstige dinglich Nutzungsberechtigte das Grundstück auf Dauer nutzt und ihm dadurch auch der wirtschaftliche Vorteil (z. B. die Wertsteigerung des Grundstücks) zuwächst. Zudem stellt die ordnungsgemäße Erschließung eines baulich nutzbaren Grundstücks eine Pflicht des Grundstückseigentümers dar.

    Wann entsteht die Beitragsschuld?

    Die Beitragsschuld, also die sogenannte sachliche Beitragspflicht, entsteht, sobald das Grundstück an die benutzbare Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Für bereits altangeschlossene Grundstücke entsteht die Beitragspflicht mit dem nutzungsfähigen Ersatz (Erneuerung) der jeweiligen Erschließungsanlage. Die erneute Beitragspflicht (Erneuerungsbeitrag) besteht jedoch nur für die Anlagenteile, die nach der regulären Nutzungsdauer ersetzt werden müssen. Das betrifft im Verbandsgebiet des WAZV "Nieplitztal" vor allem das Kanalsystem in der Stadt Treuenbrietzen, dass mit fast 100 Jahren die reguläre Nutzungsdauer bereits weit überschritten hat.

    Warum ruht der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück?

    Die beitragspflichtigen Maßnahmen werden als Leistung von der öffentlichen Hand erbracht und vorfinanziert. Kann ein Beitrag nicht eingezogen werden, geht dies zu Lasten der Gemeinschaft der Abgabenpflichtigen. Deshalb ist von Gesetzes wegen festgeschrieben, dass die Beitragsforderung als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht (§ 8 Abs. 10 KAG). Das hat zur Folge, dass im Falle der Zwangsversteigerung eines Grundstücks, für das die Beitragsschuld noch nicht oder nicht vollständig beglichen worden ist, vorrangig die Beitragsforderung der Gemeinde oder des Zweckverbandes zu befriedigen ist. Damit wird sichergestellt, dass die Allgemeinheit nicht die finanziellen Folgen des ansonsten "verlorenen" Beitrages mitzutragen hat. Die Beitragserhebung selbst führt nicht automatisch zur Zwangsversteigerung.

    Wofür sind Kosten zu erstatten?

    Die Aufwendungen für die Herstellung bzw. Erneuerung von Trinkwasserhausanschlüssen und Abwassergrundstücksanschlüssen sind nicht in die jeweilige Beitragskalkulation eingegangen und werden daher mit den Anschlussbeiträgen auch nicht abgegolten. Diese Aufwendungen werden von der öffentlichen Hand (Bund, Land, EU) finanziell nicht gefördert. Da diese Kosten im Gegensatz zu den Anschlussbeiträgen jedem Grundstück unmittelbar zugeordnet werden können, hat sich die Verbandsversammlung des WAZV "Nieplitztal" dafür entschieden, diese Kosten gemäß § 10 KAG vom jeweiligen Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten erstatten zu lassen und diese Regelung in den Beitrags- und Gebührensatzungen beschlossen. Das KAG räumt dem Aufgabenträger die Möglichkeiten ein, den Erstattungsbetrag entweder nach Einheitssätzen oder nach dem tatsächlichen Aufwand zu bemessen. Da die Kalkulation des Aufwandes für einen durchschnittlichen Trinkwasserhausanschluss mit hinreichender Genauigkeit und unter Berücksichtigung besonderer örtlicher Bedingungen (z. B. Länge der Anschlussleitung) möglich ist, hat sich die Verbandsversammlung aus Gründen der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung für die Kostenerstattung zu Einheitssätzen entschieden (765,00 Euro für Leitungsnennweite 32 mm und bis 5 m Leitungslänge sowie für jeden weiteren laufenden Meter 56,00 Euro zzgl. 16 % Umsatzsteuer, abzüglich 36,00 Euro/lfm bei Tiefbaueigenleistungen auf dem eigenen Grundstück). Dagegen erfolgt die Kostenerstattung für die Herstellung und Erneuerung der Abwassergrundstücksanschlüsse in Höhe des tatsächlichen Aufwandes, da aufgrund der sehr unterschiedlichen örtlichen Bedingungen und geodetischen Verhältnisse die Kalkulation von Einheitssätzen mit hinreichender Genauigkeit kaum möglich ist.

    Die Erstattungspflicht entsteht mit der nutzungsfähigen Fertigstellung (Herstellung oder Erneuerung) des Haus- bzw. Grundstücksanschlusses. Erstattungspflichtig ist stets, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenerstattungsbescheides Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger dinglich Nutzungsberechtigter ist.

    Neben den Aufwendungen für Haus- und Grundstücksanschlüsse sind natürlich auch Kosten zu erstatten, die aus bestimmten, von den Grundstückseigentümern beanspruchten Sonderleistungen (z. B. die Genehmigung und Inbetriebnahme von Nebenzählern) resultieren oder auf die Beseitigung von Störungen und Beschädigungen zurückzuführen sind, die der Grundstückseigentümer schuldhaft verursacht hat. Näheres ist dazu in der Verwaltungsgebührensatzung und in den Beitrags- und Gebührensatzungen Wasser und Abwasser geregelt.

    Ihr Wasser- und Abwasserzweckverband "Nieplitztal"


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    letzte Aktualisierung
    05.07.2012