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  • Wasserversorgungssatzung

    (WVS)

    des

    Wasser- und Abwasserzweckverbandes

    „Nieplitztal”


    für die


    Gemeinde Mühlenfließ

    mit den Ortsteilen

    Stadt Treuenbrietzen

    mit den Ortsteilen



    Veröffentlicht im Amtsblatt
    für den Landkreis Potsdam-Mittelmark
    am 29. Dezember 2009



    Stand: 01. Dezember 2009
    (Neufassung)



    Inhaltsverzeichnis

    § 1 Allgemeines

    § 2 Begriffsbestimmungen

    § 3 Anschluss- und Benutzungsrecht

    § 4 Anschlusszwang

    § 5 Befreiung vom Anschlusszwang

    § 6 Benutzungszwang

    § 7 Befreiung vom Benutzungszwang

    § 8 Art der Versorgung

    § 9 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen

    § 10 Haftung bei Versorgungsstörungen

    § 11 Verjährung

    § 12 Grundstücksbenutzung

    § 13 Hausanschluss/Grundstücksanschluss

    § 14 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze

    § 15 Anlage des Grundstückseigentümers

    § 16 Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers

    § 17 Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers

    § 18 Betrieb, Erweiterung und Änderung der Anlage und
    Verbrauchseinrichtungen des Grundstückseigentümers;
    Mitteilungspflicht

    § 19 Zutrittsrecht

    § 20 Technische Anschlussbedingungen

    § 21 Messung

    § 22 Nachprüfung der Messeinrichtungen

    § 23 Ablesung

    § 24 Verwendung des Wassers

    § 25 Beiträge und Gebühren

    § 26 Heranziehungsbescheide

    § 27 Laufzeit des Versorgungsverhältnisses

    § 28 Einstellung der Versorgung

    § 29 Ordnungswidrigkeiten, Zwangsmittel

    § 30 Inkrafttreten

    Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitztal”
    über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser
    (Wasserversorgungssatzung - WVS)

    Aufgrund § 3 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.&nsp;I/07, [Nr. 19], S.&nsp;286), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl.&bsp;I/08, [Nr. 12], S. 202, 207), § 8 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I/99, [Nr. 11], S. 194), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I/08, [Nr. 12], S. 202, 206) und der §§ 59 ff des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 2004 (GVBl.I/05, [Nr. 05], S.50), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I/08, [Nr. 05], S. 62) hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitztal” am 01. Dezember 2009 nachfolgende Satzung beschlossen:

    § 1
    Allgemeines

    Der Wasser- und Abwasserzweckverband „Nieplitztal” - im nachfolgenden Satzungstext nur Zweckverband genannt - betreibt die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung zur Versorgung der Grundstücke seines Gebietes mit Trinkwasser. Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt der Zweckverband.

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    § 2
    Begriffsbestimmungen

    1. Öffentliche Wasserversorgungsanlage:
      Die öffentliche Wasserversorgungsanlage umfasst alle Anlagen im Gebiet des Zweckverbandes, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit der Gewinnung, Aufbereitung, Förderung, Speicherung und dem Transport von Leitungswasser in Trinkwasserqualität dienen. Zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage gehören auch die im Eigentum Dritter stehenden oder von Dritten betriebenen und unterhaltenen Anlagen, deren sich der Zweckverband bei der Durchführung der Trinkwasserversorgung bedient. Die öffentliche Wasserversorgungsanlage endet an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes. Zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage gehören nicht die Hausanschlüsse.

    2. Hausanschluss:
      Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes (einschließlich des Anschlussstücks mit Zubehör) und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung (erste Absperrarmatur auf dem Grundstück).
    3. Anlage des Grundstückseigentümers (Haus- bzw. Grundstücksinstallation):
      Zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören alle Anlagenteile hinter dem Hausanschluss zur Verteilung und Entnahme des Trinkwassers auf dem Grundstück mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Zweckverbandes. Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung dieser Anlage ist der Grundstückseigentümer verantwortlich.

    4. Eigengewinnungsanlage:
      Eigengewinnungsanlagen dienen der Förderung und Aufbereitung von Wasser auf dem Grundstück. Eigengewinnungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind auch Anlagen zur Regenwassernutzung und sonstige Wiederaufbereitungsanlagen für Brauchwasser.

    5. Grundstück:
      Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Das Grundstück kann auch aus mehreren Flurstücken bestehen, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit bilden.

    6. Anschlussnehmer:
      Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist.
      Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer geltenden Vorschriften sind auch auf Erbbauberechtigte oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte (Nutzungberechtigte), aber auch auf Wohnungseigentümer anzuwenden.
      Nutzungsberechtigte sind auch die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 24.09.1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

    7. Benutzer:
      Benutzer ist jeder schuldrechtlich oder vertraglich zur Nutzung Berechtigte sowie der dinglich zur Nutzung Berechtigte und jeder tatsächliche Nutzer.
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    § 3
    Anschluss- und Benutzungsrecht

    (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet des Zweckverbandes liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage (Anschlussrecht) und die Belieferung mit Trinkwasser (Benutzungsrecht) nach Maßgabe dieser Satzung zu verlangen.

    (2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.

    (3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann versagt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen und betrieblichen Gründen des Zweckverbandes erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.

    (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.

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    § 4
    Anschlusszwang

    (1) Jeder Grundstückseigentümer eines im Gebiet des Zweckverbandes liegenden Grundstücks ist verpflichtet, dieses Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn das Grundstück:

    - unmittelbar an eine öffentliche Straße (Straßenteil, Weg, Platz) mit einer betriebsbereiten Wasserversorgungsleitung grenzt oder
    - seinen unmittelbaren Zugang zu einer solchen öffentlichen Straße (Straßenteil, Weg, Platz) durch einen Privatweg hat.

    (2) Die Verpflichtung zum Anschluss besteht dann, wenn auf dem Grundstück Gebäude für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen errichtet sind bzw. die Errichtung derartiger Gebäude bevorsteht oder auf dem Grundstück aus anderen Gründen Wasser verbraucht wird.

    (3) Befinden sich auf dem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen. Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Schlussabnahme des Baus ausgeführt sein.

    (4) Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.

    (5) Der Zweckverband fordert den Grundstückseigentümer auf, seine Haus-/Grundstücksinstallation an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Der Anschluss ist in der Regel innerhalb von 3 Monaten nach Zugang dieser Aufforderung vorzunehmen.

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    § 5
    Befreiung vom Anschlusszwang

    Von der Verpflichtung zum Anschluss kann der Zweckverband den zum Anschluss Verpflichteten widerruflich ganz oder teilweise befreien, wenn dem Verpflichteten der Anschluss aus besonderen Gründen, auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls, nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist von dem Verpflichteten unter Angabe der Gründe schriftlich beim Zweckverband einzureichen. Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

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    § 6
    Benutzungszwang

    Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser in Trinkwasserqualität aus dieser Anlage zu decken. Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Die Grundstückseigentümer und Benutzer haben auf Verlangen des Zweckverbandes die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.

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    § 7
    Befreiung vom Benutzungszwang

    (1) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.

    (2) Der Zweckverband räumt dem Grundstückseigentümer darüber hinaus im Rahmen des ihm wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.

    (3) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Zweckverband einzureichen.

    (4) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

    (5) Der Grundstückseigentümer hat dem Zweckverband vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz ausgeschlossen sind.

    (6) Grundsätzlich kann einem Grundstückseigentümer auf Antrag gemäß Absatz 2 seine eigene Wasserversorgungsanlage zeitlich begrenzt für die Grundstücksbewässerung oder für landwirtschaftliche Zwecke gewährt werden.

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    § 8
    Art der Versorgung

    (1) Das Trinkwasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Der Verband ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Er ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist. Dabei sind die Belange des Grundstückseigentümers möglichst zu berücksichtigen.

    (2) Stellt der Grundstückseigentümer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

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    § 9
    Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen

    (1) Der Zweckverband ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht:

    1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst nach dieser Satzung vorbehalten sind,
    2. soweit und solange der Zweckverband an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

    (2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Der Zweckverband hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.

    (3) Der Zweckverband hat die Grundstückseigentümer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung:

    1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Zweckverband dies nicht zu vertreten hat oder
    2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.
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    § 10
    Haftung bei Versorgungsstörungen

    (1) Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet der Zweckverband aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung:

    1. im Falle der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Grundstückseigentümers, es sei denn, dass der Schaden vom Zweckverband oder einem seiner Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
    2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Zweckverbandes oder eines seiner Bediensteten oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
    3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Zweckverbandes oder eines vertretungsberechtigten Organs verursacht worden ist.
    4. § 831 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.

    (2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Der Zweckverband ist verpflichtet, den Grundstückseigentümern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als die ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadenersatzes erforderlich ist.

    (3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 Euro.

    (4) Ist der Grundstückseigentümer berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten, und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet der Zweckverband dem Dritten gegenüber in demselben Umfange wie dem Grundstückseigentümer aus dem Benutzungsverhältnis.

    (5) Leitet der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadenersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind.

    (6) Der Grundstückseigentümer hat den Schaden unverzüglich dem Zweckverband oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.

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    § 11
    Verjährung

    (1) Schadenersatzansprüche der in § 10 bezeichneten Art verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem ersatzpflichtigen Wasserversorgungsunternehmen Kenntnis erlangt. Ohne Rücksicht auf diese Kenntnis verjähren die Ansprüche in fünf Jahren von dem schädigenden Ereignis an.

    (2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadenersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

    (3) § 10 Absatz 5 gilt entsprechend.

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    § 12
    Grundstücksbenutzung

    (1) Die Grundstückseigentümer haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen.
    Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

    (2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.

    (3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung trägt der Zweckverband. Dienen die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks, gelten die Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser über den Kostenersatz.

    (4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtung zu gestatten oder sie auf Verlangen des Zweckverbandes noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

    (5) Nutzer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Zweckverbandes die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks im Sinne der Absätze 1 und 4 beizubringen.

    (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

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    § 13
    Hausanschluss/Grundstücksanschluss

    (1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes (einschließlich des Anschlussstücks mit Zubehör) und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung (erste Absperrarmatur auf dem Grundstück).

    (2) Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Grundstückseigentümer unter Benutzung eines beim Zweckverband erhältlichen Vordrucks für jedes Grundstück zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben:

    1. ein mit Nordpfeil versehener Lageplan im Maßstab nicht kleiner als 1:500 nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers (Wasserverbrauchsanlage),
    2. der Name des Installationsunternehmens, durch das die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll,
    3. eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (z. B. von Gewerbebetrieben usw.), für die auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll, sowie die Angabe des geschätzten Wasserbedarfs,
    4. Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage,
    5. eine Erklärung des Grundstückseigentümers, die anfallenden Kosten der Anschlussleitung einschließlich der Wiederherstellungskosten im öffentlichen Verkehrsraum und der Straßenoberfläche nach Maßgabe der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser zu übernehmen und dem Zweckverband den entsprechenden Betrag zu erstatten,
    6. im Falle des § 3 Absätze 2 und 3 die Verpflichtungserklärung zur Übernahme der mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten.

    (3) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Zweckverband bestimmt.

    (4) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Zweckverbandes und stehen vorbehaltlich abweichender Regelung in dessen Eigentum. Sie sind jedoch nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung. Sie werden ausschließlich vom Zweckverband hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigung geschützt sein. Der Grundstückseigentümer hat die bauliche Voraussetzung für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.

    (5) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Zweckverband oder dem beauftragten Dritten unverzüglich mitzuteilen.

    (6) Die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung der Hausanschlüsse haben die Grundstückseigentümer dem Zweckverband in der tatsächlich entstandenen Höhe bzw. nach Einheitssätzen, die im Wege einer Durchschnittskalkulation zu ermitteln sind, zu erstatten. Das Nähere regelt die Beitrags- und Gebührensatzung Wasser. Zu den zu erstattenden Kosten gehören auch die tatsächlichen Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustandes in dem durch die Arbeiten beanspruchten öffentlichen Verkehrsraum und der Straßenoberfläche sowie im privaten Grundbesitz. Zu den zu erstattenden Kosten gehören außerdem alle mit der Trennung von der eigenen Wasserversorgungsanlage des Grundstückseigentümers verbundenen Aufwendungen.

    (7) Die Herstellung und das Verfüllen von Rohrgräben auf dem Grundstück des Anschlussnehmers können nach Abstimmung mit dem Zweckverband durch Eigenleistungen erfolgen. Die Kosten der Inanspruchnahme eines Unternehmens trägt der Grundstückseigentümer.

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    § 14
    Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze

    (1) Der Zweckverband kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht mit mindestens 1 m Durchmesser und einer begehbaren Schachtabdeckung von mindestens 0,60 m Durchmesser errichtet, wenn

    1. das Grundstück unbebaut ist oder
    2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang (mehr als 5 m ab Grundstücksgrenze) sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können oder
    3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.

    (2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu erhalten.

    (3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.

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    § 15
    Anlage des Grundstückseigentümers

    (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Grundstücksanschluss, mit Ausnahme der Messeinrichtung des Zweckverbandes, ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

    (2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, erneuert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch den Zweckverband oder ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen. Der Zweckverband ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.

    (3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Zweckverbandes zu veranlassen.

    (4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (z. B. DIN-DVGW- oder GS-Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.

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    § 16
    Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers

    (1) Der Zweckverband oder dessen Beauftragte schließen die Anlage des Grundstückseigentümers an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.

    (2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Zweckverband über das Installateurunternehmen zu beantragen.

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    § 17
    Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers

    (1) Der Zweckverband ist berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den Grundstückseigentümer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung innerhalb einer Frist verlangen.

    (2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Zweckverband berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist er hierzu verpflichtet.

    (3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt der Zweckverband keine Gewähr für die Mängelfreiheit der Anlage.

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    § 18
    Betrieb, Erweiterung und Änderung der Anlage und Verbrauchseinrichtungen des Grundstückseigentümers; Mitteilungspflicht

    (1) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Zweckverbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

    (2) Erweiterungen und Änderungen der Anlage sowie die Anwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind dem Zweckverband mitzuteilen, soweit sich dadurch Größen für die Gebührenbemessung ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.

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    § 19
    Zutrittsrecht

    Der Grundstückseigentümer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Zweckverbandes den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 14 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung erforderlich ist.

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    § 20
    Technische Anschlussbedingungen

    Der Zweckverband ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Grundstücksanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzustellen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung des Zweckverbandes abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.

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    § 21
    Messung

    (1) Der Zweckverband stellt die vom Grundstückseigentümer verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.

    (2) Der Zweckverband hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Er bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe des Zweckverbandes. Er hat den Grundstückseigentümer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Er ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.

    (3) Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen des Zweckverbandes unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.

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    § 22
    Nachprüfung der Messeinrichtungen

    (1) Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Absatz 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht beim Zweckverband, so hat er diesen vor Antragstellung zu benachrichtigen.

    (2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Zweckverband zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Grundstückseigentümer.

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    § 23
    Ablesung

    (1) Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten des Zweckverbandes möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Zweckverbandes vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.

    (2) Kann der Beauftragte des Zweckverbandes die Räume des Grundstückseigentümers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten, darf der Zweckverband den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

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    § 24
    Verwendung des Wassers

    (1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Grundstückseigentümers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Zweckverbandes zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.

    (2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Der Zweckverband kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.

    (3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist beim Zweckverband vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Entsprechendes gilt für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken.

    (4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre des Zweckverbandes mit Wasserzählern zu benutzen.

    (5) Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit dem Zweckverband zu treffen.

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    § 25
    Beiträge und Gebühren

    Für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage werden Beiträge und Gebühren nach der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser erhoben.

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    § 26
    Heranziehungsbescheide

    Vordrucke für Heranziehungsbescheide müssen verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.

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    § 27
    Laufzeit des Versorgungsverhältnisses

    (1) Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungsanlagen nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug vollständig einstellen, so hat er dies mindestens zwei Wochen vor der Einstellung dem Zweckverband schriftlich mitzuteilen.

    (2) Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug einstellen, so hat er beim Zweckverband Befreiung nach den Bestimmungen dieser Satzung zu beantragen.

    (3) Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist dem Zweckverband unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

    (4) Wird der Wasserverbrauch ohne schriftliche Mitteilung im Sinne von Absatz 1 oder vor Erteilung der Befreiung eingestellt, so haftet der Grundstückseigentümer dem Zweckverband für die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen.

    (5) Der Grundstückseigentümer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen.

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    § 28
    Einstellung der Versorgung

    (1) Der Zweckverband ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um

    1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren,
    2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
    3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Zweckverbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

    (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld, ist der Zweckverband berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Grundstückseigentümer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlungen stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt.

    (3) Der Zweckverband hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für seine Einstellung entfallen sind und der Grundstückseigentümer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat.

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    § 29
    Ordnungswidrigkeiten, Zwangsmittel

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    a) entgegen § 4 sein Grundstück nicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anschließen lässt,
    b) entgegen § 6 die öffentliche Wasserversorgungsanlage nicht bestimmungsgemäß oder gar nicht nutzt,
    c) entgegen § 7 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind,
    d) entgegen § 13 Absatz 5 die unverzügliche Mitteilung von Beschädigungen und Störungen des Hausanschlusses unterlässt,
    e) entgegen § 15 Absätze 2 und 4 die Grundstücksanlage nicht ordnungsgemäß errichtet und/oder betreibt,
    f) entgegen § 18 Absätze 1 und 2 die Grundstücksanlage nicht ordnungsgemäß betreibt sowie die Mitteilung von änderungen und Erweiterungen der Anlage unterlässt,
    g) entgegen § 19 einem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Zweckverbandes den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 14 genannten Einrichtungen verwehrt,
    h) entgegen § 24 Absätze 1 und 2 Wasser ohne Zustimmung des Zweckverbandes an Dritte weiterleitet oder das Wasser für andere als die genehmigten Zwecke verwendet.

    (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

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    § 30
    Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft

    Treuenbrietzen, den 03.12.2009


    Michael Knape
    Verbandsvorsteher




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    letzte Aktualisierung
    05.07.2012