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  • Verwaltungsgebührensatzung

    (VGS)

    des

    Wasser- und Abwasserzweckverbandes

    „Nieplitztal”


    für die

    Gemeinde Mühlenfließ

    mit den Ortsteilen

    Stadt Treuenbrietzen

    mit den Ortsteilen



    Veröffentlicht im Amtsblatt
    für den Landkreis Potsdam-Mittelmark
    am 29. Dezember 2021



    Stand: 23. November 2021
    (Neufassung)


    Inhaltsverzeichnis


    § 1 Gegenstand der Gebührenerhebung

    § 2 Gebührenschuldner

    § 3 Gebührenfreiheit

    § 4 Gebührenbemessung

    § 5 Ablehnung, Rücknahme und Widerspruchsbescheid

    § 6 Fälligkeit der Gebühr

    § 7 Besondere bare Auslagen

    § 8 In-Krafttreten


    Anlage 1 Verwaltungsgebühren

    Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitztal”
    zur Erhebung von Verwaltungsgebühren
    (Verwaltungsgebührensatzung - VGS)

    Aufgrund §3 Abs 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007, (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021, (GVBl.I/21, [Nr. 21]), § 8 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemein-schaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) in der Fassung vom vom 10. Juli 2014, (GVBl.I/14, [Nr. 32], S.2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019, (GVBl.I/19, [Nr. 38]), und der §§ 1,2,4,5 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) , in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004, (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019, (GVBl.I/19, [Nr. 36]) hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitztal“ am 23. November 2021 nachfolgende Satzung beschlossen:

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    § 1
    Gegenstand der Gebührenerhebung

    Für die in der Anlage 1 zur Verwaltungsgebührensatzung genannten Verwaltungsleistungen erhebt der Wasser- und Abwasserzweckverband „Nieplitztal” - im nachfolgenden Satzungstext nur Zweckverband genannt - Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung, soweit Verwaltungsgebühren nicht nach überörtlichen oder besonderen örtlichen Vorschriften zu erheben sind.
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    § 2
    Gebührenschuldner

    Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer die Verwaltungsleistung beim Zweckverband beantragt oder wen sie unmittelbar begünstigt. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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    § 3
    Gebührenfreiheit

    (1) Die sachliche Gebührenbefreiung besteht für:
      a) mündliche Auskünfte,
      b) Verwaltungsleistungen, die überwiegend dem öffentlichen Wohl dienen,
      c) Verwaltungsleistungen, für die durch andere Rechtsvorschriften Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist.

    (2) Die persönliche Gebührenbefreiung besteht für:
      a) das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Verwaltungsleistung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Absatz 2 KAG auf dem Gebiet der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung handelt oder die Gebühr nicht einem Dritten als Veranlasser zur Last gelegt ist,
      b) die Bundesrepublik und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
      c) öffentliche Krankenanstalten, Altersheime, Kinderheime und ähnliche Einrichtungen,
      d) die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Verwaltungsleistung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne der Abgabenordnung dient.

    (3) Auf Antrag kann von der Festsetzung der Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn eine Erhebung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht angebracht erscheint.
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    § 4
    Gebührenbemessung

    Bei Mindest- und Höchstsätzen ist die Gebühr nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Hierbei sind der notwendige Verwaltungsaufwand und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung des Gegenstandes für den Gebührenpflichtigen zu berücksichtigen.

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    § 5
    Ablehnung, Rücknahme und Widerspruchsbescheid

    (1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungsleistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung vom Antragsteller zurückgenommen, werden 10 bis 75 vom Hundert (§ 5 Absatz 2 KAG) der Gebühr erhoben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Wird der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr berechnet.

    (2) Für einen Widerspruchsbescheid wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch eingelegt wurde, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.

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    § 6
    Fälligkeit der Gebühr

    (1) Die Gebühr wird mit Beendigung bzw. mit der Rücknahme oder Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer Verwaltungshandlung fällig.

    (2) Die Aushändigung der Bescheinigungen, Ablichtungen usw. kann von der Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht werden.

    (3) Werden gebührenpflichtige Schriftstücke versandt, kann die Gebühr durch Postnachnahme erhoben werden.

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    § 7
    Besondere bare Auslagen

    (1) Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Verwaltungsleistung entstehen, sind zu ersetzen. Das gilt auch, wenn der Gebührenpflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist.

    (2) Besondere bare Auslagen sind solche Barauslagen, die über den für den Bereich des Zweckverbandes üblichen durchschnittlichen Rahmen ersichtlich hinausgehen.

    (3) Sie können auch dem Gebührenpflichtigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat.

    (4) Bei größeren Auslagen können Vorschüsse erhoben werden. Die Leistung kann von der vorherigen Einrichtung abhängig gemacht werden.

    (5) Für den Ersatz der Auslagen gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend.

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    § 8
    Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft

    Treuenbrietzen, den 23.11.2021


    Michael Knape
    Verbandsvorsteher





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    Anlage 1 zur Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitztal”

    Lfd. Leistungsart Verwaltungsgebühr
    Nr.   in Euro
    1. Stellungnahmen zu Bauvorhaben Wertumfang    
      bis 500.000 80,00
      von 500.001 bis 2.500.000 Euro 150,00
      von 2.500.001 bis 5.000.000 Euro 200,00
    2. Abnahmen von Bauvorhaben (Abwasseranlagen)
    für jede angefangene halbe Stunde
    28,60
    3. Abnahmen von Bauvorhaben (Trinkwasseranlagen)
    für jede angefangene halbe Stunde
    30,60
    4. Einstellung und Wiederaufnahme der Wasser-
    versorgung für jede angefangenen halbe Stunde
    30,60
    5. Untersuchungen von Störungen an
    Hausanschlüssen der Wasserversorgung
    je angefangene halbe Stunde
    30,60
    6. Untersuchungen von Störungen an
    Hausanschlüssen der Abwasserentsorgung
    je angefangene halbe Stunde
    28,60
    7. Einmalige Inbetriebnahmegebühr für einen
    Absetzmengenzähler
    30,00

    Die Gebühren gemäß Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 enthalten den gesetzlichen Umsatzsteuersatz von 7%.



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    letzte Aktualisierung
    10.01.2022