für die
mit den Ortsteilen
mit den Ortsteilen
Stand: 22. November 2022
(Neufassung)
Teil I Finanzierung der Wasserversorgung
§ 1 Finanzierung der Wasserversorgungsanlage des Zweckverbandes
Teil II Anschlussbeiträge
§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht
§ 4 Entstehung der Beitragspflicht
§ 5 Beitragsmaßstab
§ 6 Beitragssatz
§ 8 Vorausleistung
§ 9 Fälligkeit
Teil III Benutzungsgebühren
§ 10 Erhebungsgrundsatz
§ 11 Gebührenmaßstab
§ 12 Gebührensätze
§ 13 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
§ 14 Gebührenschuldner
§ 15 Vorauszahlung, Veranlagung und Fälligkeit
Teil IV Kostenersatz für Hausanschlüsse
§ 16 Grundsätze
§ 17 Kostensätze für die Hausanschlüsse
§ 19 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit
Teil V Schlussvorschriften
§ 20 Auskunftspflicht
§ 21 Anzeigepflicht
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
§ 23 Inkrafttreten
Aufgrund §§ 3 und 28 Abs. 2 S. 1 Nr.9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.06.2022 (GVBl. I/22, [Nr. 18]), § 12 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32] ) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 08]), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, [Nr. 36]) hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitztal“ am 22.November 2022 folgende Satzung beschlossen:
((1) Zur Finanzierung seiner Wasserversorgungsanlage erhebt der Wasser- und Abwasserzweckverband „Nieplitztal” - im nachfolgenden Satzungstext nur Zweckverband genannt - Anschlussbeiträge, Benutzungsgebühren sowie Kostenersatz für Hausanschlüsse nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Entsprechend § 1 der Wasserversorgungssatzung des Zweckverbandes stellt dieser zum Zwecke der Versorgung der Grundstücke in seinem
Gebiet mit Wasser die dafür erforderlichen Anlagen zur Wassergewinnung, Wasseraufbereitung, Wasserspeicherung und zum
Wassertransport als öffentliche Einrichtung zur Verfügung. Hierzu gehört der gesamte Bestand an personellen und sachlichen
Mitteln, die für eine ordnungsgemäße Wasserversorgung erforderlich sind (z. B. Wasserwerke, Versorgungsnetze,
Druckerhöhungsstationen, das für die Wasserversorgung eingesetzte Personal). Dazu gehören auch Anlagen Dritter, aus denen
Wasser auf der Grundlage von Wasserlieferungsverträgen in das Versorgungsnetz des Zweckverbandes eingespeist wird.
Zur öffentlichen Einrichtung gehören nicht die Hausanschlüsse.
(3) Die Wasserversorgungsanlage des Zweckverbandes bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit, die auch bei der Bemessung der Anschlussbeiträge und der Wassergebühren zugrunde gelegt wird.
TOP(1) Der Zweckverband erhebt zur Deckung des nicht anderweitig gedeckten durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, mit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 27.06.1995 (GVBl. I S. 145) auch für die Erneuerung und Verbesserung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage folgende Anschlussbeiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vorteile:
a) Herstellungsbeitrag | (Beitragssatz I) |
b) Erneuerungsbeitrag | (Beitragssatz II). |
(2) Zu dem Aufwand, der durch die Beiträge gedeckt wird, gehören die Kosten für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage des Zweckverbandes.
(3) Zu dem Aufwand gehören nicht die Kosten für die Hausanschlussleitung zwischen Versorgungsleitung und Kundenanlage, die durch den Anschlussnehmer selbst zu tragen sind.
TOP(1) Der Beitrag wird für ein bebautes, bebaubares oder gewerblich genutztes oder gewerblich nutzbares Grundstück sowie für ein solches Grundstück erhoben, auf dem Bedarf an Wasser besteht, wenn das Grundstück im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegt und
(2) Der Beitrag wird für ein Grundstück im Außenbereich (§ 35 BauGB) erhoben, wenn das Grundstück dauerhaft oder vorübergehend mit baulichen Anlagen, bei deren Benutzung Wasser verbraucht wird oder verbraucht werden kann, bebaut ist und
(1) Die Beitragspflicht entsteht im Falle des
(2) Im Falle des § 3 Absatz 2 entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die betriebsfertig hergestellte öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist.
TOP(1) Maßstab für den Beitrag ist die Veranlagungsfläche. Die Veranlagungsfläche ergibt sich aus der Multiplikation der Grundstücksfläche gemäß Absatz 2 mit dem Veranlagungsfaktor gemäß Absatz 3.
(2) Als Grundstücksfläche gilt:
a) |
bei Grundstücken, die an die Erschließungsstraße angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze,
die der Erschließungsstraße zugewandt ist und einer in einem Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallelen
(Tiefenbegrenzungsmaß);
|
b) | bei Grundstücken, die nicht an die Erschließungsstraße unmittelbar angrenzen, die Fläche zwischen der der Erschließungsstraße zugewandten Grundstücksseite und einer in einem Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallelen (Tiefenbegrenzungsmaß); |
In den Fällen gemäß Absatz 2 Nr. 2 und 3 ist bei darüber hinausgreifender baulicher Nutzung des Grundstücks die Fläche zwischen der der Erschließungsstraße zugewandten Grundstücksseite und der im Abstand der tatsächlichen Tiefe der übergreifenden Bebauung dazu verlaufenden Parallelen zu berücksichtigen. Beträgt die Grundstückstiefe weniger als 40 m, ist die gesamte Grundstücksfläche zu berücksichtigen. Befindet sich ein Grundstück zum Teil im Innenbereich und zum Teil im Außenbereich und ist die Tiefe des Innenbereichs geringer als 40 m, ist die gesamte im Innenbereich belegene Grundstücksfläche maßgebend.
(3) Die nach Absatz 2 ermittelte Grundstücksfläche wird entsprechend der höchstzulässigen baulichen Ausnutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor (Veranlagungsfaktor) multipliziert, der im Einzelnen beträgt:
a) | bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist | 1,00 |
b) | bei zweigeschossiger Bebaubarkeit | 1,25 |
c) | bei dreigeschossiger Bebaubarkeit | 1,50 |
d) | je weiterem Geschoss der max. Bebaubarkeit | Steigerung um 0,25 . |
(4) Die bauliche Ausnutzbarkeit von Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans über die zulässige Zahl der Vollgeschosse oder in dem Fall, in dem eine derartige Festsetzung nicht vorhanden ist, über die Baumassenzahl. In diesem Fall gilt als zugrunde zu legende Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl, geteilt durch 2,8, wobei das Ergebnis auf ganze Zahlen aufgerundet wird. Ist im Bebauungsplan anstelle der Baumassenzahl oder neben dieser eine zulässige Gebäudehöhe festgelegt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die durch 2,8 geteilte Gebäudehöhe, wobei auf ganze Zahlen aufzurunden ist. Sind im Einzelfall mehr Vollgeschosse genehmigt als im Bebauungsplan festgelegt, so ist diese Zahl der Vollgeschosse zugrunde zu legen.
(5) Bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen oder bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan weder eine Geschosszahl noch die Baumassenzahl oder Gebäudehöhe festgesetzt ist, ist für die Ermittlung des Veranlagungsfaktors maßgebend:
a) |
bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, mindestens jedoch die Zahl der nach
Maßgabe des § 34 BauGB zulässigen Vollgeschosse,
|
b) | bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der nach Maßgabe des § 34 BauGB zulässigen Vollgeschosse. |
Sind auf einem Grundstück bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Vollgeschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.
(6) Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens 2/3 ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen (Installationsgeschosse) dienen, gelten nicht als Vollgeschosse.
TOP(1) Die Beitragssätze gemäß § 2 Absatz 1 für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der Wasserversorgungsanlagen wurden durch Beitragskalkulationen ermittelt. Dabei wurden die umlagefähigen Aufwendungen entsprechend § 5 Absätze 2 bis 6 auf die betreffenden Grundstücke verteilt.
(2) Die Beitragssätze je m2 der nach § 5 Absätze 2 bis 6 ermittelten Grundstücksfläche betragen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer:
netto | 7 % USt. | brutto | |
a) Beitragssatz I | 1,25 Euro | 0,09 Euro | 1,34 Euro |
b) Beitragssatz II | 0,65 Euro | 0,05 Euro | 0,70 Euro. |
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten oder
öffentlichen Rechts.
Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die
Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
bereits ausgeübt worden ist und gegen den Anspruch des Nutzers keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und
Einwendungen geltend gemacht worden sind; andernfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.
(4) Mehrere Beitragsschuldner für dieselbe Schuld haften als Gesamtschuldner.
TOP(1) Auf die voraussichtliche Beitragsschuld kann eine Vorausleistung erhoben werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Höhe der Vorausleistung beträgt 60 % der voraussichtlichen Beitragsschuld.
(2) Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist (§ 8 Absatz 8 KAG).
TOPDer Beitrag und die Vorausleistung werden durch Bescheid festgesetzt. Sie werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
TOP(1) Für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage erhebt der Zweckverband zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren.
(2) Die Benutzungsgebühren gliedern sich in Grund- und Mengengebühr.
TOP(1) Die Mengengebühr (Verbrauchsgebühr) bemisst sich nach der Menge des verbrauchten Wassers in vollen Kubikmetern. Die Mengeneinheit ist ein Kubikmeter (m3).
(2) Die Grundgebühr ist unabhängig von der tatsächlich entnommenen Trinkwassermenge zu entrichten und dient zur anteiligen Deckung der
fixen Kosten der Trinkwasserversorgung im Zweckverband. Der Gebührenmaßstab für die Grundgebühr ist die Größe bzw.
der Anschlussnennwert der Trinkwasser-Messeinrichtung (Wasserzähler).
Erhebungszeitraum für die Grundgebühr ist der Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres. Die Grundgebühr wird als
Monatsgebühr je Hausanschluss erhoben.
(3) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler gemessen und festgestellt.
(4) Ist eine Messeinrichtung nicht vorhanden oder zeitweise ausgefallen, schätzt der Zweckverband den Wasserverbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Schätzung sind alle Umstände, die für die Schätzung von Bedeutung sind, zu berücksichtigen. Es sind alle zugänglichen Erkenntnisquellen, die begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen und der Wasserverbrauch des letzten Erhebungszeitraumes (Kalenderjahr) bei der Schätzung zu berücksichtigen.
(5) Sind Verbrauchsmengen des letzten Erhebungszeitraumes nicht feststellbar, werden als Anhaltspunkte zur Schätzung folgende Jahresverbrauchswerte angenommen:
bei Wohnungsausstattung | ohne WC, ohne Bad | pro Person | 13 m3 |
mit WC, ohne Bad | pro Person | 20 m3 | |
ohne WC, mit Bad | pro Person | 23 m3 | |
mit WC, mit Bad | pro Person | 30 m3 | |
bei Wochenendgrundstücken mit Sanitäreinrichtung gesamt | 30 m3. |
(1) Es gelten folgende Verbrauchsgebühren für einen m3 Trinkwasser zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer:
netto | 7 % USt. | brutto | |
Euro | Euro | Euro | |
1,49 | 0,10 | 1,59 |
(2) Grundgebühren werden je Hausanschluss für einen Monat nach folgender Tabelle zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben:
a) bei Verwendung von Wasserzählern mit Angabe des Nenndurchflusses (Qn)bwz. des
Nenndurchmessers/Nennweite (DN)
Nenngröße des Wasserzählers | netto | 7 % USt. | brutto |
Euro | Euro | Euro | |
Qn 0,6 bis einschließlich Qn 2,5 | 14,75 | 1,03 | 15,78 |
größer Qn 2,5 bis einschließlich Qn 6,0 | 49,16 | 3,44 | 52,60 |
größer Qn 6,0 bis einschließlich Qn 10 | 98,33 | 6,88 | 105,21 |
größer Qn 10 bis einschließlich Qn 15 (DN 50) | 147,50 | 10,33 | 157,83 |
größer Qn 15 bis einschließlich Qn 25 (DN 65) | 245,83 | 17,20 | 263,03 |
größer Qn 25 bis einschließlich Qn 40 (DN 80) | 393,33 | 27,53 | 420,86 |
größer Qn 40 bis einschließlich Qn 60 (DN 100) | 602,27 | 42,15 | 644,42 |
größer Qn 60 (DN 100) | 1499,53 | 104,97 | 1604,50 |
oder
b) bei Verwendung von Wasserzählern mit Angabe des Dauerdurchflusses (Q3)
Nenngröße des Wasserzählers | netto | 7 % USt. | brutto |
Euro | Euro | Euro | |
Q3 1,0 bis einschließlich Q3 2,5 | 14,75 | 1,03 | 15,78 |
größer Q3 2,5 bis einschließlich Q3 6,3 | 49,16 | 3,44 | 52,60 |
größer Q3 6,3 bis einschließlich Q3 10 | 98,33 | 6,88 | 105,21 |
Erläuterungen:
Qn = Nenndurchfluss des Wasserzählers in m3/h nach EWG-Richtlinie 75/33
Q3 = Dauerdurchfluss des Wasserzählers in m3/h nach Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (MID)
DN = Durchmesser der Hausanschlussleitung in mm
Bei Verbundwasserzählern wird die Grundgebühr für jede Messeinrichtung entsprechend ihrer Nenngröße gemäß der vorgenannten Tabellen berechnet.
(3) Für die Nutzung von Standrohren zur zeitlich begrenzten Wasserentnahme werden folgende Entgelte zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben:
netto | 7 % USt. | brutto | |
Euro | Euro | Euro | |
- Benutzungsgebühr für einen m3 Wasser | 1,49 | 0,10 | 1,59 |
- Leihgebühr - Mindestpauschale | 40,00 | 2,80 | 42,80 |
ab 8. Tag zuzüglich je angefangene Woche | 5,00 | 0,35 | 5,35 |
Als Sicherheitsbetrag (Kaution), für den keine Umsatzsteuer entsteht, werden 250,00 Euro festgesetzt.
TOP(1) Die Gebührenpflicht hinsichtlich der Grundgebühr entsteht mit dem Tag des betriebsfertigen Anschlusses des Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungsanlage. Die Gebührenpflicht hinsichtlich der Verbrauchsgebühr entsteht mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage.
(2) Die Gebührenpflicht endet in dem Monat, in dem der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage entfällt und dies dem Zweckverband schriftlich mitgeteilt wird.
TOP
(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks.
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht im Sinne § 7 Absatz 3 dieser Satzung, so ist an Stelle des
Grundstückseigentümers der zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte gebührenpflichtig.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Im Falle des Wechsels des Gebührenschuldners ist der neue Gebührenschuldner vom Zeitpunkt des Wechsels an gebührenpflichtig.
TOP(1) Die Heranziehung zur laufenden Benutzungsgebühr (Grundgebühr und Verbrauchsgebühr) erfolgt durch den Zweckverband durch Gebührenbescheide. Der Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die sich aus der Jahresschlussrechnung ergebende Gebührenrestschuld wird zehn Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Ergibt die Jahresschlussrechnung ein Guthaben des Gebührenschuldners, wird dieses mit der ersten fälligen Vorauszahlungsrate verrechnet.
(2) Der auf der Grundlage des Vorjahresverbrauches ermittelte Vorauszahlungsbetrag wird in vier Raten zu je einem Viertel erhoben. Die erste Rate wird zehn Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig, während die weiteren Raten jeweils am 15.05., 15.08. und 15.11. des Veranlagungsjahres fällig sind. Wenn keine Verbrauchsdaten des Vorjahres vorhanden sind, ist der Vorauszahlungsbetrag auf der Grundlage der in § 11 Absatz 5 angegebenen Jahresverbrauchswerte zu ermitteln.
(3) Die gemäß § 12 Absatz 3 zu erhebenden Gebühren für die zeitlich begrenzte Wasserentnahme werden durch Bescheid festgesetzt und sind im Zeitpunkt der Rückgabe des Standrohres fällig.
TOPDem Zweckverband sind gemäß § 13 der Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitztal” über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) die Kosten der Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Verbesserung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung der Hausanschlüsse zu ersetzen.
TOP(1) Die Kosten für die Herstellung und Erneuerung des Hausanschlusses werden nach folgenden Einheitssätzen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet:
Nennweite der | Anschlusslänge bis 5 m | je weiterer Meter | ||||
Anschlussleitung | netto | 7 % USt. | brutto | netto | 7 % USt. | brutto |
bis einschließlich | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro |
32 mm | 765,00 | 53,55 | 818,55 | 56,00 | 3,92 | 59,92 |
50 mm | 815,00 | 57,05 | 872,05 | 58,00 | 4,06 | 62,06 |
65 mm | 840,00 | 58,80 | 898,80 | 61,00 | 4,27 | 65,27 |
80 mm | 880,00 | 61,60 | 941,60 | 63,00 | 4,41 | 67,41 |
(2) Werden die Schachtarbeiten durch den Grundstückseigentümer oder ihm Gleichgestellter auf dem privaten Grundstück selbst erbracht, so werden je vollen Meter folgende Einheitssätze zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Abzug gebracht:
netto | 7 % USt. | brutto | ||
Euro | Euro | Euro | ||
36,00 | 2,52 | 38,52 |
(3) Für die Herstellung von Anschlussleitungen mit einer Nennweite größer 80 mm werden die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe zu marktüblichen Preisen berechnet.
(4) Für erstmalig zu erstellende bzw. nach ständiger Stilllegung wieder in Betrieb zu nehmende Hausanschlüsse entstehen technische Bearbeitungskosten je Hausanschluss in Höhe folgender Einheitssätze zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer:
netto | 7 % USt. | brutto | ||
Euro | Euro | Euro | ||
150,00 | 10,50 | 160,50 |
(5) Für die ständige Stilllegung eines Hausanschlusses (dazu gehört u.a. der Ausbau der Messeinrichtung und die tatsächliche Trennung vom Verteilungsnetz) sind dem Zweckverband die Kosten in Höhe des tatsächlichen Aufwandes zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 7 % zu ersetzen. Grundsätzlich erfolgt die Stilllegung auf Antrag des Kunden beim Zweckverband oder nach Benachrichtigung des Kunden durch den Zweckverband, wenn festgestellt wird, dass über 1 Jahr von dem Kunden kein Wasser aus dem öffentlichen Verteilungsnetz entnommen wurde.
(6) Werden Änderungen an dem Hausanschluss vorgenommen, so sind dem Zweckverband die Kosten in Höhe des tatsächlichen
Aufwandes zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu ersetzen.
Eine Änderung, die dieser Ersatzpflicht unterliegt, ist auch die Umstellung eines Bauanschlusses während der Bauzeit zu einem
endgültigen Hausanschluss durch Ausbau des Bauwasserzählers und Einbau der ständigen Messeinrichtung einschließlich
der technischen Besichtigung der Kundenanlage.
(7) Für eine zeitweilige Stilllegung des Hausanschlusses (Ausbau und Wiedereinbau der Messeinrichtung), die auf Antrag des Kunden für die Dauer von maximal einem Jahr genehmigt werden kann, sind die jeweiligen Kosten für den Ausbau und Wiedereinbau in Höhe des tatsächlichen Aufwandes zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr gemäß Verwaltungsgebührensatzung sowie zuzüglich der Umsatzsteuer von 7 % zu ersetzen.
TOP(1) Kostenerstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenerstattungsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte.
(3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten oder
öffentlichen Rechts.
Die Kostenerstattungspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenerstattungsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt worden ist und gegen den Anspruch des Nutzers keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz
statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; andernfalls bleibt die Kostenerstattungspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.
(4) Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
TOP(1) Die Kostenerstattungspflicht entsteht, sobald der Hausanschluss nutzungsfähig fertiggestellt ist, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung.
(2) Der Kostenerstattungsbetrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
TOPDie Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten haben alle Auskünfte zu erteilen, die für die Errechnung der Beiträge, Gebühren und Kostenerstattungsbeträge notwendig sind. Weiterhin haben sie zu dulden, dass Beauftragte des Zweckverbandes das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. Sie haben die Beauftragten im erforderlichen Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
TOP(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Zweckverband sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
(2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem Zweckverband schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht für ihn auch, wenn solche Anlagen auf dem Grundstück neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.
(3) Ist zu erwarten, dass sich im Laufe des Kalenderjahres die Wasserverbrauchsmenge um mehr als 50 v. H. gegenüber der Wasserverbrauchsmenge des Vorjahres erhöhen oder verringern wird, hat der Gebührenschuldner hiervon dem Zweckverband unverzüglich Mitteilung zu machen.
TOP(1) Ordnungswidrig handelt, wer Auskünfte, zu deren Erteilung er nach § 20 verpflichtet ist, nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß erteilt oder den Beauftragten des Zweckverbandes den Zutritt zu seinem Grundstück verwehrt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 21 Absätze 1 bis 3 seiner Anzeigepflicht grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht nachkommt.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro geahndet werden.
TOP
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung Wasser des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitztal“ vom 12.12.2018 mit diesem Datum außer Kraft.
Treuenbrietzen, den 22.11.2022
Michael Knape
Verbandsvorsteher