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  • Beitrags- und Gebührensatzung Wasser

    (BGSW)

    des

    Wasser- und Abwasserzweckverbandes

    „Nieplitztal”


    für die


    Gemeinde Mühlenfließ

    mit den Ortsteilen

    Stadt Treuenbrietzen

    mit den Ortsteilen



    Veröffentlicht im Amtsblatt
    für den Landkreis Potsdam-Mittelmark
    am 21. Dezember 2022



    Stand: 22. November 2022
    (Neufassung)



    Inhaltsverzeichnis

    Teil I Finanzierung der Wasserversorgung

    § 1 Finanzierung der Wasserversorgungsanlage des Zweckverbandes

    Teil II Anschlussbeiträge

    § 2 Erhebungsgrundsatz

    § 3 Gegenstand der Beitragspflicht

    § 4 Entstehung der Beitragspflicht

    § 5 Beitragsmaßstab

    § 6 Beitragssatz

    § 7 Beitragsschuldner

    § 8 Vorausleistung

    § 9 Fälligkeit

    Teil III Benutzungsgebühren

    § 10 Erhebungsgrundsatz

    § 11 Gebührenmaßstab

    § 12 Gebührensätze

    § 13 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

    § 14 Gebührenschuldner

    § 15 Vorauszahlung, Veranlagung und Fälligkeit

    Teil IV Kostenersatz für Hausanschlüsse

    § 16 Grundsätze

    § 17 Kostensätze für die Hausanschlüsse

    § 18 Erstattungspflichtiger

    § 19 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

    Teil V Schlussvorschriften

    § 20 Auskunftspflicht

    § 21 Anzeigepflicht

    § 22 Ordnungswidrigkeiten

    § 23 Inkrafttreten

    Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitztal”
    über die Erhebung von Anschlussbeiträgen, Gebühren und Kostenersatz für die öffentliche Wasserversorgung
    (Beitrags- und Gebührensatzung Wasser – BGSW)

    Aufgrund §§ 3 und 28 Abs. 2 S. 1 Nr.9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.06.2022 (GVBl. I/22, [Nr. 18]), § 12 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32] ) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 08]), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, [Nr. 36]) hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitztal“ am 22.November 2022 folgende Satzung beschlossen:

    Teil I
    Finanzierung der Wasserversorgung

    § 1
    Finanzierung der Wasserversorgungsanlage des Zweckverbandes

    ((1) Zur Finanzierung seiner Wasserversorgungsanlage erhebt der Wasser- und Abwasserzweckverband „Nieplitztal” - im nachfolgenden Satzungstext nur Zweckverband genannt - Anschlussbeiträge, Benutzungsgebühren sowie Kostenersatz für Hausanschlüsse nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

    (2) Entsprechend § 1 der Wasserversorgungssatzung des Zweckverbandes stellt dieser zum Zwecke der Versorgung der Grundstücke in seinem Gebiet mit Wasser die dafür erforderlichen Anlagen zur Wassergewinnung, Wasseraufbereitung, Wasserspeicherung und zum Wassertransport als öffentliche Einrichtung zur Verfügung. Hierzu gehört der gesamte Bestand an personellen und sachlichen Mitteln, die für eine ordnungsgemäße Wasserversorgung erforderlich sind (z. B. Wasserwerke, Versorgungsnetze, Druckerhöhungsstationen, das für die Wasserversorgung eingesetzte Personal). Dazu gehören auch Anlagen Dritter, aus denen Wasser auf der Grundlage von Wasserlieferungsverträgen in das Versorgungsnetz des Zweckverbandes eingespeist wird.
    Zur öffentlichen Einrichtung gehören nicht die Hausanschlüsse.

    (3) Die Wasserversorgungsanlage des Zweckverbandes bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit, die auch bei der Bemessung der Anschlussbeiträge und der Wassergebühren zugrunde gelegt wird.

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    Teil II
    Anschlussbeiträge

    § 2
    Erhebungsgrundsatz

    (1) Der Zweckverband erhebt zur Deckung des nicht anderweitig gedeckten durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, mit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 27.06.1995 (GVBl. I S. 145) auch für die Erneuerung und Verbesserung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage folgende Anschlussbeiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vorteile:

    a) Herstellungsbeitrag (Beitragssatz I)
    b) Erneuerungsbeitrag (Beitragssatz II).

    (2) Zu dem Aufwand, der durch die Beiträge gedeckt wird, gehören die Kosten für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage des Zweckverbandes.

    (3) Zu dem Aufwand gehören nicht die Kosten für die Hausanschlussleitung zwischen Versorgungsleitung und Kundenanlage, die durch den Anschlussnehmer selbst zu tragen sind.

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    § 3
    Gegenstand der Beitragspflicht

    (1) Der Beitrag wird für ein bebautes, bebaubares oder gewerblich genutztes oder gewerblich nutzbares Grundstück sowie für ein solches Grundstück erhoben, auf dem Bedarf an Wasser besteht, wenn das Grundstück im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegt und

    1. an die betriebsfertig hergestellte öffentliche Wasserversorgungssanlage angeschlossen werden kann oder
    2. tatsächlich an die betriebsfertig hergestellte öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist.

    (2) Der Beitrag wird für ein Grundstück im Außenbereich (§ 35 BauGB) erhoben, wenn das Grundstück dauerhaft oder vorübergehend mit baulichen Anlagen, bei deren Benutzung Wasser verbraucht wird oder verbraucht werden kann, bebaut ist und

    1. an die betriebsfertig hergestellte öffentliche Wasserversorgungssanlage angeschlossen werden kann oder
    2. tatsächlich an die betriebsfertig hergestellte öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist.
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    § 4
    Entstehen der Beitragspflicht

    (1) Die Beitragspflicht entsteht im Falle des

    1. § 3 Absatz 1 Nr. 1, sobald das Grundstück an die betriebsfertig hergestellte öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann;
    2. § 3 Absatz 1 Nr. 2, sobald das Grundstück an die betriebsfertig hergestellte öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist.

    (2) Im Falle des § 3 Absatz 2 entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die betriebsfertig hergestellte öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist.

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    § 5
    Beitragsmaßstab

    (1) Maßstab für den Beitrag ist die Veranlagungsfläche. Die Veranlagungsfläche ergibt sich aus der Multiplikation der Grundstücksfläche gemäß Absatz 2 mit dem Veranlagungsfaktor gemäß Absatz 3.

    (2) Als Grundstücksfläche gilt:

    1. bei einem Grundstück, das im Bereich eines Bebauungsplan (§ 30 BauGB) liegt, die gesamte Grundstücksfläche, die im Bebauungsplan als baulich oder gewerblich nutzbar festgesetzt worden ist. Soweit Grundstücke teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und teilweise außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans belegen sind, wird diejenige Grundstücksfläche herangezogen, die in dem Bebauungsplan als baulich oder gewerblich nutzbar festgesetzt ist;
    2. bei einem Grundstück, für das kein Bebauungsplan besteht und das innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegt,
    a) bei Grundstücken, die an die Erschließungsstraße angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsstraße zugewandt ist und einer in einem Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallelen (Tiefenbegrenzungsmaß);
    b) bei Grundstücken, die nicht an die Erschließungsstraße unmittelbar angrenzen, die Fläche zwischen der der Erschließungsstraße zugewandten Grundstücksseite und einer in einem Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallelen (Tiefenbegrenzungsmaß);
    1. bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) der Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Die Regelungen zur Tiefenbegrenzung gemäß Nr. 2 Buchstaben a) und b) gelten im Außenbereich entsprechend. Die so ermittelte Fläche ist in einem Lageplan, der Bestandteil des Anschlussbeitragsbescheides ist, mit hinreichend genauer Bemaßung zeichnerisch darzustellen.

    In den Fällen gemäß Absatz 2 Nr. 2 und 3 ist bei darüber hinausgreifender baulicher Nutzung des Grundstücks die Fläche zwischen der der Erschließungsstraße zugewandten Grundstücksseite und der im Abstand der tatsächlichen Tiefe der übergreifenden Bebauung dazu verlaufenden Parallelen zu berücksichtigen. Beträgt die Grundstückstiefe weniger als 40 m, ist die gesamte Grundstücksfläche zu berücksichtigen. Befindet sich ein Grundstück zum Teil im Innenbereich und zum Teil im Außenbereich und ist die Tiefe des Innenbereichs geringer als 40 m, ist die gesamte im Innenbereich belegene Grundstücksfläche maßgebend.

    (3) Die nach Absatz 2 ermittelte Grundstücksfläche wird entsprechend der höchstzulässigen baulichen Ausnutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor (Veranlagungsfaktor) multipliziert, der im Einzelnen beträgt:

    a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist 1,00
    b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25
    c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50
    d) je weiterem Geschoss der max. Bebaubarkeit Steigerung um 0,25 .

    (4) Die bauliche Ausnutzbarkeit von Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans über die zulässige Zahl der Vollgeschosse oder in dem Fall, in dem eine derartige Festsetzung nicht vorhanden ist, über die Baumassenzahl. In diesem Fall gilt als zugrunde zu legende Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl, geteilt durch 2,8, wobei das Ergebnis auf ganze Zahlen aufgerundet wird. Ist im Bebauungsplan anstelle der Baumassenzahl oder neben dieser eine zulässige Gebäudehöhe festgelegt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die durch 2,8 geteilte Gebäudehöhe, wobei auf ganze Zahlen aufzurunden ist. Sind im Einzelfall mehr Vollgeschosse genehmigt als im Bebauungsplan festgelegt, so ist diese Zahl der Vollgeschosse zugrunde zu legen.

    (5) Bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen oder bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan weder eine Geschosszahl noch die Baumassenzahl oder Gebäudehöhe festgesetzt ist, ist für die Ermittlung des Veranlagungsfaktors maßgebend:

    a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, mindestens jedoch die Zahl der nach Maßgabe des § 34 BauGB zulässigen Vollgeschosse,
    b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der nach Maßgabe des § 34 BauGB zulässigen Vollgeschosse.

    Sind auf einem Grundstück bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Vollgeschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.

    (6) Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens 2/3 ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen (Installationsgeschosse) dienen, gelten nicht als Vollgeschosse.

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    § 6
    Beitragssatz

    (1) Die Beitragssätze gemäß § 2 Absatz 1 für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der Wasserversorgungsanlagen wurden durch Beitragskalkulationen ermittelt. Dabei wurden die umlagefähigen Aufwendungen entsprechend § 5 Absätze 2 bis 6 auf die betreffenden Grundstücke verteilt.

    (2) Die Beitragssätze je m2 der nach § 5 Absätze 2 bis 6 ermittelten Grundstücksfläche betragen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer:

    netto 7 % USt. brutto
    a) Beitragssatz I 1,25 Euro 0,09 Euro 1,34 Euro
    b) Beitragssatz II 0,65 Euro 0,05 Euro 0,70 Euro.
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    § 7
    Beitragsschuldner

    (1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.

    (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

    (3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.

    Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt worden ist und gegen den Anspruch des Nutzers keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; andernfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.

    (4) Mehrere Beitragsschuldner für dieselbe Schuld haften als Gesamtschuldner.

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    § 8
    Vorausleistung

    (1) Auf die voraussichtliche Beitragsschuld kann eine Vorausleistung erhoben werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Höhe der Vorausleistung beträgt 60 % der voraussichtlichen Beitragsschuld.

    (2) Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist (§ 8 Absatz 8 KAG).

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    § 9
    Fälligkeit

    Der Beitrag und die Vorausleistung werden durch Bescheid festgesetzt. Sie werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

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    Teil III
    Benutzungsgebühren

    § 10
    Erhebungsgrundsatz

    (1) Für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage erhebt der Zweckverband zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren.

    (2) Die Benutzungsgebühren gliedern sich in Grund- und Mengengebühr.

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    § 11
    Gebührenmaßstab

    (1) Die Mengengebühr (Verbrauchsgebühr) bemisst sich nach der Menge des verbrauchten Wassers in vollen Kubikmetern. Die Mengeneinheit ist ein Kubikmeter (m3).

    (2) Die Grundgebühr ist unabhängig von der tatsächlich entnommenen Trinkwassermenge zu entrichten und dient zur anteiligen Deckung der fixen Kosten der Trinkwasserversorgung im Zweckverband. Der Gebührenmaßstab für die Grundgebühr ist die Größe bzw. der Anschlussnennwert der Trinkwasser-Messeinrichtung (Wasserzähler).
    Erhebungszeitraum für die Grundgebühr ist der Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres. Die Grundgebühr wird als Monatsgebühr je Hausanschluss erhoben.

    (3) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler gemessen und festgestellt.

    (4) Ist eine Messeinrichtung nicht vorhanden oder zeitweise ausgefallen, schätzt der Zweckverband den Wasserverbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Schätzung sind alle Umstände, die für die Schätzung von Bedeutung sind, zu berücksichtigen. Es sind alle zugänglichen Erkenntnisquellen, die begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen und der Wasserverbrauch des letzten Erhebungszeitraumes (Kalenderjahr) bei der Schätzung zu berücksichtigen.

    (5) Sind Verbrauchsmengen des letzten Erhebungszeitraumes nicht feststellbar, werden als Anhaltspunkte zur Schätzung folgende Jahresverbrauchswerte angenommen:

    bei Wohnungsausstattung ohne WC, ohne Bad pro Person 13 m3
      mit WC, ohne Bad pro Person 20 m3
      ohne WC, mit Bad pro Person 23 m3
      mit WC, mit Bad pro Person 30 m3
    bei Wochenendgrundstücken mit Sanitäreinrichtung    gesamt 30 m3.
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    § 12
    Gebührensätze

    (1) Es gelten folgende Verbrauchsgebühren für einen m3 Trinkwasser zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer:

    netto 7 % USt. brutto
      Euro Euro Euro
      1,49 0,10 1,59

    (2) Grundgebühren werden je Hausanschluss für einen Monat nach folgender Tabelle zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben:

    a) bei Verwendung von Wasserzählern mit Angabe des Nenndurchflusses (Qn)bwz. des
    Nenndurchmessers/Nennweite (DN)

    Nenngröße des Wasserzählers netto 7 % USt. brutto
    Euro Euro Euro
    Qn 0,6 bis einschließlich Qn 2,5 14,75 1,03 15,78
    größer Qn 2,5 bis einschließlich Qn 6,0 49,16 3,44 52,60
    größer Qn 6,0 bis einschließlich Qn 10 98,33 6,88 105,21
    größer Qn 10 bis einschließlich Qn 15 (DN 50) 147,50 10,33 157,83
    größer Qn 15 bis einschließlich Qn 25 (DN 65) 245,83 17,20 263,03
    größer Qn 25 bis einschließlich Qn 40 (DN 80) 393,33 27,53 420,86
    größer Qn 40 bis einschließlich Qn 60 (DN 100) 602,27 42,15 644,42
    größer Qn 60 (DN 100) 1499,53 104,97 1604,50

    oder
    b) bei Verwendung von Wasserzählern mit Angabe des Dauerdurchflusses (Q3)

    Nenngröße des Wasserzählers netto 7 % USt. brutto
    Euro Euro Euro
    Q3 1,0 bis einschließlich Q3 2,5 14,75 1,03 15,78
    größer Q3 2,5 bis einschließlich Q3 6,3 49,16 3,44 52,60
    größer Q3 6,3 bis einschließlich Q3 10 98,33 6,88 105,21

    Erläuterungen:

    Qn = Nenndurchfluss des Wasserzählers in m3/h nach EWG-Richtlinie 75/33
    Q3 = Dauerdurchfluss des Wasserzählers in m3/h nach Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (MID)
    DN = Durchmesser der Hausanschlussleitung in mm

    Bei Verbundwasserzählern wird die Grundgebühr für jede Messeinrichtung entsprechend ihrer Nenngröße gemäß der vorgenannten Tabellen berechnet.

    (3) Für die Nutzung von Standrohren zur zeitlich begrenzten Wasserentnahme werden folgende Entgelte zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben:

    netto 7 % USt. brutto
      Euro Euro Euro
    - Benutzungsgebühr für einen m3 Wasser 1,49 0,10 1,59
    - Leihgebühr - Mindestpauschale 40,00 2,80 42,80
    ab 8. Tag zuzüglich je angefangene Woche 5,00 0,35 5,35

    Als Sicherheitsbetrag (Kaution), für den keine Umsatzsteuer entsteht, werden 250,00 Euro festgesetzt.

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    § 13
    Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

    (1) Die Gebührenpflicht hinsichtlich der Grundgebühr entsteht mit dem Tag des betriebsfertigen Anschlusses des Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungsanlage. Die Gebührenpflicht hinsichtlich der Verbrauchsgebühr entsteht mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage.

    (2) Die Gebührenpflicht endet in dem Monat, in dem der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage entfällt und dies dem Zweckverband schriftlich mitgeteilt wird.

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    § 14
    Gebührenschuldner

    (1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks.

    Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

    Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht im Sinne § 7 Absatz 3 dieser Satzung, so ist an Stelle des Grundstückseigentümers der zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte gebührenpflichtig.

    (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

    (3) Im Falle des Wechsels des Gebührenschuldners ist der neue Gebührenschuldner vom Zeitpunkt des Wechsels an gebührenpflichtig.

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    § 15
    Vorauszahlung, Veranlagung und Fälligkeit

    (1) Die Heranziehung zur laufenden Benutzungsgebühr (Grundgebühr und Verbrauchsgebühr) erfolgt durch den Zweckverband durch Gebührenbescheide. Der Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die sich aus der Jahresschlussrechnung ergebende Gebührenrestschuld wird zehn Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Ergibt die Jahresschlussrechnung ein Guthaben des Gebührenschuldners, wird dieses mit der ersten fälligen Vorauszahlungsrate verrechnet.

    (2) Der auf der Grundlage des Vorjahresverbrauches ermittelte Vorauszahlungsbetrag wird in vier Raten zu je einem Viertel erhoben. Die erste Rate wird zehn Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig, während die weiteren Raten jeweils am 15.05., 15.08. und 15.11. des Veranlagungsjahres fällig sind. Wenn keine Verbrauchsdaten des Vorjahres vorhanden sind, ist der Vorauszahlungsbetrag auf der Grundlage der in § 11 Absatz 5 angegebenen Jahresverbrauchswerte zu ermitteln.

    (3) Die gemäß § 12 Absatz 3 zu erhebenden Gebühren für die zeitlich begrenzte Wasserentnahme werden durch Bescheid festgesetzt und sind im Zeitpunkt der Rückgabe des Standrohres fällig.

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    Teil IV
    Kostenersatz für Hausanschlüsse

    § 16
    Grundsätze

    Dem Zweckverband sind gemäß § 13 der Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitztal” über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) die Kosten der Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Verbesserung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung der Hausanschlüsse zu ersetzen.

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    § 17
    Kostensätze für die Hausanschlüsse

    (1) Die Kosten für die Herstellung und Erneuerung des Hausanschlusses werden nach folgenden Einheitssätzen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet:

    Nennweite der Anschlusslänge bis 5 m je weiterer Meter
    Anschlussleitung netto 7 % USt. brutto netto 7 % USt. brutto
    bis einschließlich Euro Euro Euro Euro Euro Euro
    32 mm 765,00 53,55 818,55 56,00 3,92 59,92
    50 mm 815,00 57,05 872,05 58,00 4,06 62,06
    65 mm 840,00 58,80 898,80 61,00 4,27 65,27
    80 mm 880,00 61,60 941,60 63,00 4,41 67,41

    (2) Werden die Schachtarbeiten durch den Grundstückseigentümer oder ihm Gleichgestellter auf dem privaten Grundstück selbst erbracht, so werden je vollen Meter folgende Einheitssätze zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Abzug gebracht:

    netto 7 % USt. brutto
      Euro Euro Euro
      36,00 2,52 38,52

    (3) Für die Herstellung von Anschlussleitungen mit einer Nennweite größer 80 mm werden die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe zu marktüblichen Preisen berechnet.

    (4) Für erstmalig zu erstellende bzw. nach ständiger Stilllegung wieder in Betrieb zu nehmende Hausanschlüsse entstehen technische Bearbeitungskosten je Hausanschluss in Höhe folgender Einheitssätze zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer:

    netto 7 % USt. brutto
      Euro Euro Euro
      150,00 10,50 160,50

    (5) Für die ständige Stilllegung eines Hausanschlusses (dazu gehört u.a. der Ausbau der Messeinrichtung und die tatsächliche Trennung vom Verteilungsnetz) sind dem Zweckverband die Kosten in Höhe des tatsächlichen Aufwandes zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 7 % zu ersetzen. Grundsätzlich erfolgt die Stilllegung auf Antrag des Kunden beim Zweckverband oder nach Benachrichtigung des Kunden durch den Zweckverband, wenn festgestellt wird, dass über 1 Jahr von dem Kunden kein Wasser aus dem öffentlichen Verteilungsnetz entnommen wurde.

    (6) Werden Änderungen an dem Hausanschluss vorgenommen, so sind dem Zweckverband die Kosten in Höhe des tatsächlichen Aufwandes zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu ersetzen.
    Eine Änderung, die dieser Ersatzpflicht unterliegt, ist auch die Umstellung eines Bauanschlusses während der Bauzeit zu einem endgültigen Hausanschluss durch Ausbau des Bauwasserzählers und Einbau der ständigen Messeinrichtung einschließlich der technischen Besichtigung der Kundenanlage.

    (7) Für eine zeitweilige Stilllegung des Hausanschlusses (Ausbau und Wiedereinbau der Messeinrichtung), die auf Antrag des Kunden für die Dauer von maximal einem Jahr genehmigt werden kann, sind die jeweiligen Kosten für den Ausbau und Wiedereinbau in Höhe des tatsächlichen Aufwandes zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr gemäß Verwaltungsgebührensatzung sowie zuzüglich der Umsatzsteuer von 7 % zu ersetzen.

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    § 18
    Erstattungspflichtiger

    (1) Kostenerstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenerstattungsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.

    (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte.

    (3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.

    Die Kostenerstattungspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenerstattungsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt worden ist und gegen den Anspruch des Nutzers keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; andernfalls bleibt die Kostenerstattungspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.

    (4) Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

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    § 19
    Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

    (1) Die Kostenerstattungspflicht entsteht, sobald der Hausanschluss nutzungsfähig fertiggestellt ist, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung.

    (2) Der Kostenerstattungsbetrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

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    Teil V
    Schlussvorschriften

    § 20
    Auskunftspflicht

    Die Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten haben alle Auskünfte zu erteilen, die für die Errechnung der Beiträge, Gebühren und Kostenerstattungsbeträge notwendig sind. Weiterhin haben sie zu dulden, dass Beauftragte des Zweckverbandes das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. Sie haben die Beauftragten im erforderlichen Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

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    § 21
    Anzeigepflicht

    (1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Zweckverband sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

    (2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem Zweckverband schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht für ihn auch, wenn solche Anlagen auf dem Grundstück neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.

    (3) Ist zu erwarten, dass sich im Laufe des Kalenderjahres die Wasserverbrauchsmenge um mehr als 50 v. H. gegenüber der Wasserverbrauchsmenge des Vorjahres erhöhen oder verringern wird, hat der Gebührenschuldner hiervon dem Zweckverband unverzüglich Mitteilung zu machen.

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    § 22
    Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer Auskünfte, zu deren Erteilung er nach § 20 verpflichtet ist, nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß erteilt oder den Beauftragten des Zweckverbandes den Zutritt zu seinem Grundstück verwehrt.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 21 Absätze 1 bis 3 seiner Anzeigepflicht grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht nachkommt.

    (3) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro geahndet werden.

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    § 22
    Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung Wasser des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitztal“ vom 12.12.2018 mit diesem Datum außer Kraft.

    Treuenbrietzen, den 22.11.2022

    Michael Knape
    Verbandsvorsteher

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    letzte Aktualisierung
    19.01.2022