für die
mit den Ortsteilen
mit den Ortsteilen
Stand: 22. November 2022
(Neufassung)
Teil I Finanzierung der Abwasserentsorgung
§ 1 Finanzierung der Abwasserentsorgungsanlagen des Zweckverbandes
Teil II Anschlussbeiträge
§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht
§ 4 Entstehung der Beitragspflicht
§ 5 Beitragsmaßstab
§ 6 Beitragssatz
§ 8 Vorausleistung
§ 9 Fälligkeit
Teil III Benutzungsgebühren
§ 10 Erhebungsgrundsätze
§ 11 Gebührenmaßstäbe für Schmutzwasser
§ 12 Gebührenmaßstab für Niederschlagswasser
§ 13 Gebührensätze
§ 14 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
§ 15 Gebührenschuldner
§ 16 Vorauszahlung, Veranlagung und Fälligkeit
Teil IV Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse
§ 17 Erstattungsgrundsatz
§ 19 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit
Teil V Schlussvorschriften
§ 20 Auskunftspflicht
§ 21 Anzeigepflicht
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
§ 23 Inkrafttreten
Aufgrund §§ 3 und 28 Abs. 2 S. 1 Nr.9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S.286), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.06.2022 (GVBl. I/22, [Nr. 16]), § 12 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32], S.2) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, [Nr. 36]) hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitztal“ am 22.November 2022 nachfolgende Satzung beschlossen:
(1) Zur Finanzierung seiner Abwasserentsorgungsanlagen erhebt der Wasser- und Abwasser-zweckverband „Nieplitztal“ - im nachfolgenden Satzungstext nur Zweckverband genannt - Anschlussbeiträge, Benutzungsgebühren sowie Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Entsprechend § 1 Absatz 2 der Abwasserentsorgungssatzung des Zweckverbandes stellt dieser zum Zweck der Abwasserentsorgung der Grundstücke in seinem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserentsorgung anfallenden Klärschlämme die dafür erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtungen zur Verfügung. Hierzu gehört der gesamte Bestand an personellen und sachlichen Mitteln, die für eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung erforderlich sind (z. B. Kanalnetze, Pumpwerke, Kläranlagen, Transport-fahrzeuge für Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben und Klärschlamm aus Kleinkläranlagen, das für die Abwasserentsorgung eingesetzte Personal).
(3) Die in § 1 Absatz 2 der Abwasserentsorgungssatzung des Zweckverbandes definierten Abwasseranlagen bilden jeweils eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit, die auch bei der Bemessung der Anschlussbeiträge und der Abwassergebühren separat zugrunde gelegt wird.
TOP(1) Der Zweckverband erhebt zur Deckung des nicht anderweitig gedeckten durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, mit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 27.06.1995 (GVBl. I S. 145) auch für die Erneuerung und Verbesserung der zentralen öffentlichen Abwasserent-sorgungsanlage Anschlussbeiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit ihrer Inanspruch-nahme gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vorteile.
(2) Zu dem Aufwand, der durch die Anschlussbeiträge gedeckt wird, gehören die Kosten für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der zentralen öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage des Zweckverbandes.
(3) Die Grundstückseigentümer sind vor Beginn der Ausführung einer Baumaßnahme recht-zeitig in Einwohnerversammlungen oder durch Anschreiben zu informieren.
TOP(2) Der Beitrag wird für ein Grundstück im Außenbereich (§ 35 BauGB) erhoben, wenn das Grundstück dauerhaft oder vorübergehend mit baulichen Anlagen, bei deren Benutzung Schmutzwasser anfällt oder anfallen kann, bebaut ist und
(2) Im Falle des § 3 Absatz 2 entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die betriebsfertig hergestellte leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist.
TOP(1) Maßstab für den Beitrag ist die Veranlagungsfläche. Die Veranlagungsfläche ergibt sich aus der Multiplikation der Grundstücksfläche gemäß Absatz 2 mit dem Veranlagungsfaktor gemäß Absatz 3.
(2) Als Grundstücksfläche gilt:a) | bei Grundstücken, die an die Erschließungsstraße angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsstraße zugewandt ist und einer in einem Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallelen (Tiefenbegrenzungsmaß); |
b) | bei Grundstücken, die nicht an die Erschließungsstraße unmittelbar angrenzen, die Fläche zwischen der der Erschließungsstraße zugewandten Grundstücksseite und einer in einem Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallelen (Tiefenbegrenzungsmaß); |
In den Fällen gemäß Absatz 2 Nr. 2 und 3 ist bei darüber hinausgreifender baulicher Nutzung des Grundstücks die Fläche zwischen der der Erschließungsstraße zugewandten Grundstücksseite und der im Abstand der tatsächlichen Tiefe der übergreifenden Bebauung dazu verlaufenden Parallelen zu berücksichtigen. Beträgt die Grundstückstiefe weniger als 40 m, ist die gesamte Grundstücksfläche zu berücksichtigen. Befindet sich ein Grundstück zum Teil im Innenbereich und zum Teil im Außenbereich und ist die Tiefe des Innenbereichs geringer als 40 m, ist die gesamte im Innenbereich belegene Grundstücksfläche maßgebend.
(3) Die nach Absatz 2 ermittelte Grundstücksfläche wird entsprechend der höchstzulässigen baulichen Ausnutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor (Veranlagungsfaktor) multipliziert, der im Einzelnen beträgt:
a) | bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist | 1,00 |
b) | bei zweigeschossiger Bebaubarkeit | 1,25 |
c) | bei dreigeschossiger Bebaubarkeit | 1,50 |
d) | je weiterem Geschoss der max. Bebaubarkeit: | Steigerung um 0,25 . |
(4) Die bauliche Ausnutzbarkeit von Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans über die zulässige Zahl der Vollgeschosse oder in dem Fall, in dem eine derartige Festsetzung nicht vorhanden ist, über die Baumassenzahl. In diesem Fall gilt als zugrunde zu legende Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl, geteilt durch 2,8, wobei das Ergebnis auf ganze Zahlen aufgerundet wird. Ist im Bebauungsplan anstelle der Baumassenzahl oder neben dieser eine zulässige Gebäudehöhe festgelegt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die durch 2,8 geteilte Gebäudehöhe, wobei auf ganze Zahlen aufzurunden ist. Sind im Einzelfall mehr Vollgeschosse genehmigt als im Bebauungsplan festgelegt, so ist diese Zahl der Vollgeschosse zugrunde zu legen.
(5) Bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen oder bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan weder eine Geschosszahl noch die Baumassenzahl oder Gebäudehöhe festgesetzt ist, ist für die Ermittlung des Veranlagungsfaktors maßgebend:
a) | bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, mindestens jedoch die Zahl der nach Maßgabe des § 34 BauGB zulässigen Vollgeschosse, |
b) | bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der nach Maßgabe des § 34 BauGB zulässigen Vollgeschosse. |
Sind auf einem Grundstück bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Vollgeschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.
(6) Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens 2/3 ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen (Installationsgeschosse) dienen, gelten nicht als Vollgeschosse.
TOP(1) Die Beitragssätze gemäß § 2 Absatz 1 für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der zentralen Schmutzwasserentsorgungsanlage wurden durch Beitragskalkulationen ermittelt. Dabei wurden die umlagefähigen Aufwendungen entsprechend § 5 Absätze 2 bis 6 auf die betreffenden Grundstücke verteilt.
(2) Die Beitragssätze je m2 der nach § 5 Absatz 2 bis 6 ermittelten Grundstücksfläche betragen:
a) | für die Herstellung (Herstellungsbeitrag): | 3,00 Euro |
b) | für die Erneuerung (Erneuerungsbeitrag): | 3,10 Euro. |
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten oder
öffentlichen Rechts.
Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
bereits ausgeübt worden ist und gegen den Anspruch des Nutzers keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; andernfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.
(4) Mehrere Beitragsschuldner für dieselbe Schuld haften als Gesamtschuldner.
TOP(1) Auf die voraussichtliche Beitragsschuld kann eine Vorausleistung erhoben werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Höhe der Vorausleistung beträgt 60 % der voraussichtlichen Beitragsschuld.
(2) Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist (§ 8 Absatz 8 KAG).
TOPDer Beitrag und die Vorausleistung werden durch Bescheid festgesetzt. Der Beitrag wird 3 Monate nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Vorausleistung wird 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(1) Für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage erhebt der Zweckverband zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren.
(2) Die Benutzungsgebühren gliedern sich in Grund- und Mengengebühr.
(3) Für die Entsorgung des Niederschlagswassers wird keine Grundgebühr erhoben.
TOP(1) Zur Grundgebühr:
a) |
Die Grundgebühr ist unabhängig von den tatsächlich eingeleiteten
Schmutzwassermengen zu entrichten und dient zur anteiligen Deckung der fixen Kosten
der Schmutzwasserbeseitigung im Zweckverband.
Der Gebührenmaßstab für die Grundgebühr bei Anschluss an die zentrale Abwasseranlage (Kanal) ist die Größe bzw. der Anschlussnennwert der Trinkwasser-Messeinrichtung (Wasserzähler). Für Anschlüsse an die dezentrale Abwasseranlage (Sammelgruben und Kleinkläranlagen ohne biologische Reinigungsstufe) wird eine gesonderte Grundgebühr kalkuliert. Für die Schlammentsorgung aus Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe werden keine Grundgebühren erhoben. |
b) |
Sind mehrere Wasserzähler auf einem Grundstück vorhanden, bemisst sich die
Grundgebühr nach der Summe der für die Nennleistung der einzelnen
Wasserzähler festgesetzten Grundgebühren.
Wird die Nennleistung der verwendeten Wasserzähler durch Verbrauchsstellen bestimmt, die keinen Anschluss an das Abwassernetz haben, wird auf Antrag bei der Berechnung der Grundgebühr die Nennleistung zugrunde gelegt, die ohne diese Einrichtungen erforderlich wäre. Soweit auf dem Grundstück kein Wasserzähler vorhanden ist, wird für die Bemessung der Grundgebühr die Nennleistung des Wasserzählers zugrunde gelegt, der nach den geltenden DIN-Vorschriften oder der nachgewiesenen Pumpleistungen erforderlich sein würde, um die dem Grundstück zugeführte Wassermenge zu messen. |
c) | Erhebungszeitraum für die Grundgebühr ist der Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres. Die Grundgebühr wird als Monatsgebühr erhoben. |
(2) Zur Mengengebühr:
a) | Die Mengengebühr bemisst sich nach der von dem Grundstück der öffentlichen Entwässerungsanlage zugeführten Schmutzwassermenge. Berechnungseinheit für die Mengeneinheit ist ein Kubikmeter (m3) Schmutzwasser. |
b) | Als Schmutzwassermenge gilt die dem Grundstück aus fremden und eigenen Wasserversorgungsanlagen zugeführte Trinkwassermenge im Erhebungszeitraum (Trinkwassermaßstab). |
c) |
Werden Trinkwassermengen der öffentlichen Entwässerungsanlage nicht
zugeführt (z. B. Gartenwasser oder gewerblich genutztes Wasser), so kann
der Gebührenschuldner diese Mengen durch geeignete und geeichte Messeinrichtungen
(Absetzmengenzähler) nachweisen.
Der Ersteinbau der geeichten Messeinrichtung hat auf Kosten des Gebührenschuldners durch ein in ein Installateursverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen zu erfolgen. Die Gewährleistung der Frostsicherheit sowie die regelmäßige Kontrolle der Funktionssicherheit obliegen dem Gebührenschuldner. Die Absetzung der nachgewiesenen Menge erfolgt ab dem Zeitpunkt der Abnahme und Plombierung der Messeinrichtung durch den Zweckverband. Die Überwachung der Eichfristen sowie die Maßnahmen zur Erhaltung des Eichstatus der Messeinrichtung obliegen dem Zweckverband. |
d) | Weiterhin können bei gewerblich genutztem Wasser durch Fachgutachten nachgewiesene Mengen abgesetzt werden, ohne dass ein Absetzmengenzähler erforderlich ist. Auf der Grundlage des Fachgutachtens wird mit dem Gebührenschuldner eine Vereinbarung abgeschlossen. Die konkreten Absetztatbestände sind spätestens 2 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem Zweckverband mitzuteilen. |
e) | Für Messeinrichtungen bei eigenen Wasserversorgungsanlagen obliegt dem Gebührenschuldner die Einhaltung der Eichvorschriften. Die Abnahme und Plombierung der Messeinrichtung erfolgt durch den Zweckverband auf Antrag. |
f) | Übersteigt die aus abflusslosen Sammelgruben entsorgte Fäkalwassermenge die jährlich dem Grundstück zugeführte Wassermenge, wird für das der Grube zugeflossene Fremdwasser eine gesonderte Gebühr erhoben. Der Gebührenmaßstab für dieses Zusatzwasser ist die Anzahl der durch das beauftragte Fachunternehmen entsorgten Kubikmeter Fäkalien, die die über den Wasserzähler zugeführte Wassermenge übersteigt. Der Gebührensatz für das Zusatzwasser entspricht der Mengengebühr gemäß § 13 Absatz 4. |
(3) Fehlt ein Wasserzähler oder ist er defekt, so wird die Wassermenge durch den Zweckverband unter Berücksichtigung der Angaben des Gebührenschuldners und des Verbrauchs des Vorjahres geschätzt. § 11 Absatz 4 und Absatz 5 der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser finden entsprechende Anwendung.
(4) Zur Schlauchgebühr
Soweit zur Entsorgung Schlauchlängen von mehr als 10m erforderlich sind, wird zu den verbrauchsabhängigen Mengengebühren ein Gebührenzuschlag pro Abfuhr erhoben.
(1) Der Zweckverband erhebt Benutzungsgebühren für die Entsorgung des in der Stadt Treuenbrietzen anfallenden und in den Mischkanal eingeleiteten Niederschlagswassers.
(2) Die Höhe der Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Niederschlagswasser berechnet sich nach der Quadratmeterzahl der
bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche (nachfolgend „versiegelte Fläche” genannt), von der
Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in den zu den Abwasserentsorgungsanlagen des Zweckverbandes
gehörenden Mischwasserkanal gelangt.
Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung in dem vorbezeichneten Sinne liegt insbesondere vor, wenn von versiegelten Flächen oberirdisch aufgrund des
Gefälles Niederschlagswasser in die Abwasseranlage des Zweckverbandes gelangt.
(3) Versiegelte Flächen im Sinne dieser Vorschrift sind sämtliche betonierten, asphaltierten, gepflasterten, gefliesten oder mit anderen
wasserundurchlässigen Materialien versehenen Flächen.
Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, den Umfang der versiegelten Flächen in dem vorbezeichneten Sinne auf ihrem
Grundstück zu ermitteln und dem Zweckverband mitzuteilen.
Der Zweckverband kann zum Nachweis der Angaben des Grundstückseigentümers hinsichtlich des Umfangs der versiegelten
Fläche auf seinem Grundstück einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich der Umfang der
versiegelten Fläche auf dem Grundstück ergibt. Soweit der Grundstückseigentümer keine Unterlagen in dem
vorbezeichneten Sinne vorlegt, kann der Zweckverband den Umfang der versiegelten Fläche auf dem Grundstück des
Grundstückseigentümers schätzen.
(4) Ändert sich die Größe der versiegelten Fläche auf dem Grundstück, so hat der Grundstückseigentümer
diese Veränderung dem Zweckverband innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für den Nachweis
der Veränderung gilt Absatz 3 dieser Vorschrift entsprechend.
Der Zweckverband ist verpflichtet, die veränderte Größe der Fläche mit dem ersten Tag des Monats zu berücksichtigen,
nachdem die Änderungsanzeige dem Zweckverband zugegangen ist.
(5) Versiegelte Flächen liegen dann nicht vor, wenn sie aus Rasengittersteinen bestehen oder in speziellen Verlegearten (z. B. Splittfugenpflaster, Porenpflaster, Kies- und Splittdecken, Schotterrasen) gepflastert oder verlegt sind.
(6) Keine versiegelten Flächen sind auch diejenigen Flächen, die ganz oder anteilig mit einer Niederschlagswasser-Sammeleinrichtung (Behälter, Zisterne oder ähnliches) über eine feste Einleitung verbunden sind, wenn das Verhältnis des Auffangvolumens in Litern zur angeschlossenen versiegelten Fläche in m2 von mindestens 10:1 besteht und das Niederschlagswasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird. Das Gesamtvolumen der Sammeleinrichtungen auf dem zu entwässernden Grundstück muss mindestens 200 Liter betragen.
(7) Versiegelte Flächen sind auch Teilflächen mit Dachbegrünung, von denen Niederschlagswasser in den Mischkanal eingeleitet wird. Sie werden mit einem Anteil von 20 v. H. als versiegelte Fläche gewertet.
(8) Der Zweckverband ist berechtigt, die Angaben der Grundstückseigentümer vor Ort durch Beauftragte nachzuprüfen und dazu technische Hilfsmittel einzusetzen.
TOP(1) Grundgebühren bei zentralen Anlagen für die Schmutzwasserentsorgung werden je Hausanschluss für einen Monat nach folgender Tabelle erhoben:
a)bei Verwendung von Wasserzählern mit Angabe des Nenndurchflusses (Qn) bzw. des Nenndurchmessers/Nennweite (DN)
Nenngröße des Wasserzählers | ||
Qn 0,6 bis einschließlich Qn 2,5 | 19,13 | Euro |
größer Qn 2,5 bis einschließlich Qn 6,0 | 45,92 | Euro |
größer Qn6,0 bis einschließlich Qn 10,0 | 76,53 | Euro |
größer Qn 10 bis einschließlich Qn 15 (DN 50) | 119,58 | Euro |
größer Qn 15 bis einschließlich Qn 25 (DN 65) | 191,33 | Euro |
Qn 25 bis einschließlich Qn 40 (DN 80) | 306,13 | Euro |
größer Qn 40 bis einschließlich Qn 60 (DN 100) | 459,19 | Euro |
größer Qn 60 (DN 100) | 1147,98 | Euro |
Nenngröße des Wasserzählers | ||
Q3 1,0 bis einschließlich Q3 2,5 | 19,13 | Euro |
größer Q3 2,5 bis einschließlich Q3 6,3 | 45,92 | Euro |
größer Q3 6,3 bis einschließlich Q3 10 | 76,53 | Euro |
Erläuterungen:
Qn = Nenndurchfluss des Wasserzählers in m3/h nach EWG-Richtlinie 75/33
Q3 = Dauerdurchfluss des Wasserzählers in m3/h nach Richtlinie 2004/22/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates (MID)
DN = Durchmesser der Hausanschlussleitung in mm
Bei Verbundwasserzählern wird die Grundgebühr für jede Messeinrichtung entsprechend ihrer Nenngröße gemäß der vorgenannten Tabelle berechnet.
(2)Die Grundgebühr für dezentrale Anlagen der Schmutzwasserentsorgung sowie für die Entsorgung des Klärschlamms aus Grundstückskleinkläranlagen ohne biologische Reinigungsstufe beträgt je Hausanschluss für einen Monat:
12,00 | Euro |
(3) Die Mengengebühr für die Inanspruchnahme der zentralen Abwasseranlage auf Basis des Trinkwasserverbrauchs beträgt für jeden Kubikmeter Schmutzwasser:
2,86 | Euro |
(4) Die Mengengebühr für Fäkalien aus dezentralen Abwasseranlagen auf Basis des Trinkwasserverbrauchs (Fäkalieneinleitung) beträgt incl. der Transport- und Beseitigungsgebühr für jeden Kubikmeter Schmutzwasser:
7,95 | Euro | |
ab dem 01.01.2024 | 8,95 | Euro |
(5) Die Mengengebühr für Fäkalschlamm aus genehmigten Grundstückskleinkläranlagen (Fäkalschlammentsorgung) wird auf Basis der tatsächlich entsorgten Menge erhoben und beträgt für jeden Kubikmeter Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen:
a) ohne biologische Reinigungsstufe | 39,00 | Euro |
b) mit biologischer Reinigungsstufe | 95,00 | Euro |
(6) Der Gebührenzuschlag für Schlauchlängen über 10m auszulegender Schlauchlänge (Schlauchgebühr) beträgt je Abfuhr
1,92 | Euro/ je Meter. | ||
Hierüber ergeht pro Halbjahr ein gesonderter Bescheid für die bis dahin erfolgten Entsorgungen.
(7) Die Benutzungsgebühr für die Niederschlagswasserentsorgung beträgt für jeden Quadratmeter versiegelter Fläche pro Jahr:
1,08 | Euro |
(8) Die Gebühr für das Betreiben eines Absetzmengenzählers beträgt für einen Monat:
1,50 | Euro |
(1) Die Gebührenpflicht hinsichtlich der Grundgebühr entsteht mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt des betriebsfertigen Anschlusses des Grundstücks an die öffentliche zentrale und dezentrale Abwasseranlage folgt.
(2) Die Gebührenpflicht hinsichtlich der Mengengebühr entsteht mit dem Tag, an dem Schmutzwasser auf dem Grundstück anfällt und in die öffentliche zentrale oder dezentrale Abwasseranlage eingeleitet wird.
(3) Die Gebührenpflicht endet mit Wegfall des Anschlusses an die Abwasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr einschließlich der Grundgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt und dem Zweckverband schriftlich mitgeteilt wird.
(4) Bei Benutzung der Anlage zur Niederschlagswasserentsorgung entsteht die Gebührenpflicht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres. Sie endet mit Ablauf des Monats, in welchem dem Zweckverband die Beendigung der Einleitung von Niederschlagswasser schriftlich mitgeteilt wird.
(5) Ist ein genehmigter Absetzmengenzähler vorhanden, entsteht die Gebührenpflicht mit dem Tag der Abnahme durch Beauftragte des Zweckverbandes und endet mit dem Tag der endgültigen Außerbetriebnahme. Die Außerbetriebnahme erfolgt durch eine formlose schriftliche und kostenfreie Meldung.
TOP(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Im Falle des Wechsels des Gebührenschuldners ist der neue Gebührenschuldner vom Zeitpunkt des Wechsels an gebührenpflichtig.
TOP(1) Die Heranziehung zur laufenden Benutzungsgebühr erfolgt durch den Zweckverband durch Gebührenbescheide. Der Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die sich aus der Jahresschlussrechnung für die Schmutzwasserentsorgung ergebende Gebührenrestschuld wird zehn Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Ergibt die Jahresschlussrechnung ein Guthaben des Gebührenschuldners, wird dieses mit der ersten fälligen Vorauszahlungsrate verrechnet.
(2) Der auf der Grundlage des Vorjahresverbrauches ermittelte Vorauszahlungsbetrag für die Schmutzwasserentsorgung wird in vier Raten zu je einem Viertel erhoben. Die erste Rate wird zehn Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig, während die weiteren Raten jeweils am 15.05., 15.08. und 15.11. des Veranlagungsjahres fällig sind. Wenn keine Verbrauchsdaten des Vorjahres vorhanden sind, ist der Vorauszahlungsbetrag auf der Grundlage der in § 11 Absatz 5 der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser angegebenen Jahresverbrauchswerte zu ermitteln.
(3) Die Benutzungsgebühr für die Niederschlagswasserentsorgung wird als Jahresgebühr jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr erhoben und ist 10 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
TOP(1) Die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse sind dem Zweckverband in Höhe des tatsächlichen Aufwandes zu ersetzen.
(2) Erhält ein Grundstück auf Antrag mehrere Grundstücksanschlüsse, so wird der Kostenerstattungsanspruch für jeden Anschluss berechnet.
(3) Erhalten mehrere Grundstücke einen gemeinsamen Grundstücksanschluss, ist für die Teile des Grundstücksanschlusses, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des betreffenden Grundstücks erstattungspflichtig. Soweit der gemeinsame Grundstücksanschluss mehreren Grundstücken gemeinsam dient, sind die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der beteiligten Grundstücke zu dem Anteil erstattungspflichtig, der dem Verhältnis der Flächen des betreffenden Grundstücks zur Gesamtfläche der beteiligten Grundstücke entspricht.
TOP(1) Kostenerstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenerstattungsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte.
(3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
Die Kostenerstattungspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenerstattungsbetrages das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt worden ist und gegen den Anspruch des Nutzers keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; andernfalls bleibt die Kostenerstattungspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.
(4) Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
TOP(1) Die Kostenerstattungspflicht entsteht, sobald der Grundstücksanschluss nutzungsfähig fertiggestellt ist, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung.
(2) Der Kostenerstattungsbetrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Die Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten haben alle Auskünfte zu erteilen, die für die Errechnung der Beiträge, Gebühren und Kostenerstattungsbeträge notwendig sind. Weiterhin haben sie zu dulden, dass Beauftragte des Zweckverbandes das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. Sie haben die Beauftragten im erforderlichen Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
TOP(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Zweckverband sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
(2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem Zweckverband schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht für ihn auch, wenn solche Anlagen auf dem Grundstück neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.
(3) Ist zu erwarten, dass sich im Laufe des Kalenderjahres die Schmutzwassermenge um mehr als 50 v. H. gegenüber der Schmutzwassermenge des Vorjahres erhöhen oder verringern wird, hat der Gebührenschuldner hiervon dem Zweckverband unverzüglich Mitteilung zu machen.
TOP(1) Ordnungswidrig handelt, wer Auskünfte, zu deren Erteilung er nach § 20 verpflichtet ist, nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß erteilt oder den Beauftragten des Zweckverbandes den Zutritt zu seinem Grundstück verwehrt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 21 Absätze 1 bis 3 seiner Anzeigepflicht grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht nachkommt.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro geahndet werden.
TOP
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkteis Potsdam-Mittelmark am 01.01.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitztal“ vom 23. November 2021 mit diesem Datum außer Kraft.
Treuenbrietzen, den 22.11.2022
Michael Knape
Verbandsvorsteher