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  • Abwasserentsorgungssatzung

    (AES)

    des

    Wasser- und Abwasserzweckverbandes
    „Nieplitztal”

    für die

    Gemeinde Mühlenfließ

    mit den Ortsteilen

    Stadt Treuenbrietzen

    mit den Ortsteilen



    Veröffentlicht im Amtsblatt
    für den Landkreis Potsdam-Mittelmark
    am 29. Dezember 2009



    Stand: 01. Dezember 2009
    (Neufassung)



    Inhaltsverzeichnis


    Teil I Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Allgemeines

    § 2 Begriffsbestimmungen

    § 3 Anschluss- und Benutzungsrecht

    § 4 Anschlussrecht für Niederschlagswasser

    § 5 Begrenzung des Benutzungsrechts

    § 6 Anschlusszwang

    § 7 Benutzungszwang

    § 8 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

    § 9 Nutzung des Niederschlagswassers

    § 10 Entwässerungsgenehmigung

    § 11 Entwässerungsantrag

    Teil II Besondere Bestimmungen für zentrale Abwasseranlagen

    § 12 Grundstücksanschlussleitung

    § 13 Besondere Bestimmungen für die Druckentwässerung

    § 14 Grundstücksentwässerungsanlage

    § 15 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage

    § 16 Sicherung gegen Rückstau

    § 17 Betrieb der Vorbehandlungsanlagen

    Teil III Besondere Vorschriften für die dezentrale Abwasseranlage

    § 18 Entleerungsmöglichkeit

    § 19 Einbringungsverbote

    § 20 Entleerung

    Teil IV Schlussvorschriften

    § 21 Maßnahmen an der öffentlichen Abwasseranlage

    § 22 Nachrichts- und Anzeigepflicht

    § 23 Altanlagen

    § 24 Befreiungen

    § 25 Haftungen

    § 26 Berechtigte und Verpflichtete

    § 27 Zwangsmittel

    § 28 Ordnungswidrigkeiten

    § 29 Beiträge und Gebühren

    § 30 Übergangsregelung

    § 31 Inkrafttreten

    Anlage Schadstoffgrenzwerte für Abwassereinleitung




    Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitztal”
    über den Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage und die Abwasserentsorgung der Grundstücke
    (Abwasserentsorgungssatzung - AES)

    Aufgrund § 3 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S.  286), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I/08, [Nr. 12], S. 202, 207), § 8 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I/99, [Nr. 11], S.  194), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I/08, [Nr. 12], S. 202, 206) und der §§ 64 ff des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 2004 (GVBl. I/05, [Nr. 05], S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I/08, [Nr. 05], S. 62) hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitztal“ am 01. Dezember 2009 nachfolgende Satzung beschlossen:

    Teil I
    Allgemeine Bestimmungen

    § 1
    Allgemeines

    (1) Die Abwasserbeseitigungspflicht des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitztal” - im nachfolgenden Satzungstext nur Zweckverband genannt - umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Verbandsgebiet anfallenden Abwassers.

    (2) Der Zweckverband betreibt zur Beseitigung des in seinem Verbandsgebiet anfallenden Abwassers (Schmutzwasser, Niederschlagswasser) sowie zum Zwecke der Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserentsorgung anfallenden Rückstände nach Maßgabe dieser Satzung jeweils eine rechtlich und wirtschaftlich selbständige Anlage

    a) zur Schmutzwasserentsorgung (zentrale Abwasseranlage),
    b) zur Niederschlagswasserentsorgung über das Mischkanalsystem im Stadtgebiet von Treuenbrietzen,
    c) zur Fäkalienentsorgung und Entsorgung des Klärschlamms aus Grundstückskleinkläranlagen (dezentrale Abwasseranlage)
    als öffentliche Einrichtungen.

    (3) Die Abwasserentsorgung erfolgt mittels zentraler Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen (zentrale Abwasseranlagen) oder mittels Einrichtungen und Vorkehrungen zur Abfuhr und Behandlung von Schmutzwasser einschließlich Fäkalschlamm (dezentrale Abwasseranlage). Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt der Zweckverband im Rahmen der ihm obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.

    (4) Die Durchführung der Aufgaben kann ganz oder teilweise Dritten übertragen werden.

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    § 2
    Begriffsbestimmungen

    1. Abwasser:
      Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser.
    2. Schmutzwasser:
      Schmutzwasser ist das durch den häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen und Futtermitteln austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
    3. Niederschlagswasser:
      Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser.
    4. Versiegelte Flächen:
      Versiegelte Flächen im Sinne dieser Satzung sind bebaute und befestigte Flächen, von denen Niederschlagswasser in den Mischkanal im Stadtgebiet Treuenbrietzen eingeleitet wird.
    5. Mischsystem:
      Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und fortgeleitet.
    6. Trennsystem:
      Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt und fortgeleitet.
    7. Öffentliche Abwasseranlage:
      a) Zu den zentralen öffentlichen Abwasseranlagen gehören alle vom Zweckverband oder in seinem Auftrag betriebene Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserentsorgung durch den Zweckverband anfallenden Rückstände dienen.
      b) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören nicht die Grundstücksanschlussleitungen.
      c) Zur dezentralen öffentlichen Abwasseranlage gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen zur Abfuhr und Behandlung von Abwasser einschließlich Fäkalschlamm außerhalb des zu entwässernden Grundstücks.
    8. Grundstücksanschlussleitung:
      Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen vom öffentlichen Sammler bis zur und einschließlich der ersten Inspektionsöffnung (z. B. Kontrollschacht) auf dem anzuschließenden Grundstück. In Druckentwässerungsnetzen ist die an die Stelle des Kontrollschachtes bzw. der Reinigungsöffnung tretende und auf dem Privatgrundstück befindliche Druckentwässerungsstation Bestandteil der Grundstücksanschlussleitung.
    9. Grundstücksentwässerungsanlage:
      Grundstücksentwässerungsanlagen sind die Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen. Sie gehören nicht zur öffentlichen Anlage und nicht zur Grundstücksanschlussleitung.
    10. Druckentwässerungsnetz:
      Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt; die Pumpen und Pumpenschächte sind technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes.
    11. Anschlussnehmer:
      Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist.
    12. Indirekteinleiter:
      Indirekteinleiter ist derjenige, der Abwasser in die öffentliche Anlage einleitet oder sonst hinein gelangen lässt.
    13. Grundstück:
      Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Das Grundstück kann auch aus mehreren Flurstücken bestehen, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit bilden.
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    § 3
    Anschluss- und Benutzungsrecht

    (1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe dieser Satzung sämtliches Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten.

    (2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind oder werden. Der Grundstückseigentümer kann nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle verändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt der Zweckverband.


    (3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,
    1. solange eine Übernahme des Schmutzwassers technisch, rechtlich oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist, es sei denn, der Grundstückseigentümer erklärt sich bereit, die mit dem Anschluss des Grundstücks verbundenen Mehraufwendungen zu tragen;
    2. wenn die gesonderte Behandlung des Schmutzwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt;
    3. oder wenn das Schmutzwasser aufgrund seiner Eigenschaft oder Inhaltsstoffe dem Einleitungsverbot nach § 5 dieser Satzung unterliegt.
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    § 4
    Anschlussrecht für Niederschlagswasser

    Das Anschlussrecht für Niederschlagswasser erstreckt sich nur auf Grundstücke, die im Stadtgebiet von Treuenbrietzen belegen sind, nicht an einen Regenkanal im Trennsystem angeschlossen werden können und auf denen eine Versickerung des Niederschlagswassers nicht möglich ist. Grundsätzlich ist das Niederschlagswasser von Grundstücken im Grundstücksbereich zu versickern und auf kürzestem Wege unverschmutzt dem Untergrund zuzuführen. Das Niederschlagswasser von öffentlichen Straßen und Plätzen ist auf kürzestem Wege oberirdischen Gewässern zuzuleiten oder im angrenzenden Bereich auf den jeweiligen Grundstücken versickern zu lassen.

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    § 5
    Begrenzung des Benutzungsrechts

    (1) Alle Abwässer dürfen nur über die Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet werden.

    (2) Das Recht zur Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage wird im Hinblick auf die Menge und Zusammensetzung des Abwassers auf die Abwässer beschränkt, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung nach § 10 dieser Satzung vorlagen.

    (3) In den mittels Trennsystem entwässerten Gebieten darf Niederschlagswasser, Grund- und Dränwasser sowie unbelastetes Kühlwasser nur in den Niederschlagswasserkanal, Schmutzwasser nur in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. Ausnahmen können durch den Zweckverband im einzelnen geregelt werden.

    (4) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe nicht eingeleitet werden, die

    - die Kanalisation verstopfen oder zu Ablagerungen führen,
    - giftige, übelriechende oder explosive Dämpfe oder Gase bilden,
    - Bau- und Werkstoffe in stärkerem Maße angreifen sowie
    - die Abwasserreinigung oder Schlammentsorgung erschweren.
    Hierzu gehören insbesondere folgende Stoffe:
    - Schutt, Asche, Glas, Sand, Müll, Treber, Hefe, Borsten, Lederreste, Fasern, Kunststoffe, Textilien, grobes Papier u.ä. (diese Stoffe dürfen auch in zerkleinertem Zustand nicht eingeleitet werden);
    - Kunstharz, Lacke, Latexreste, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, flüssige und später erhärtende Abfälle sowie Bitumen und Teer und deren Emulsionen;
    - Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersaft, Blut, Molke;
    - Kaltreiniger, die chlorierte Kohlenwasserstoffe enthalten oder die Ölabscheidung verhindern;
    - Benzin, Heizöl, Schmieröle, tierische und pflanzliche Öle und Fette, einschließlich des durch diese Stoffe verunreinigten Waschwassers;
    - Säuren und Laugen (außerhalb des zulässigen pH-Bereich 6,5 - 9,5), chlorierte Kohlenwasserstoffe, Phosgen, Schwefelwasserstoff; Blausäure und Stickstoffsäure sowie deren Salze; Carbide, die Acetylen bilden; ausgesprochen toxische Stoffe.

    Falls Stoffe dieser Art in stark verdünnter Form anfallen und dabei die in Absatz 7 genannten Einleitungswerte nicht überschritten werden, gilt das Einleitungsverbot nicht.

    (5) Abwasser mit radioaktiven Inhaltsstoffen darf nur eingeleitet werden, wenn es der 2. Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 (insbesondere § 46 Absatz 3) entspricht.

    (6) Der Zweckverband kann die Einleitung von Abwässern außergewöhnlicher Art und Menge versagen oder von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen und an besondere Bedingungen knüpfen.

    (7) Abwässer aus Industrie- und Gewerbebetrieben oder vergleichbaren Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser) dürfen, abgesehen von den übrigen Begrenzungen des Benutzungsrechts, nur eingeleitet werden, wenn sie in der Stichprobe Einleitungswerte der Kategorie IV gemäß Anlage zur Abwasserentsorgungssatzung nicht überschreiten. Fäkalien aus abflusslosen Sammelgruben entsprechen der Kategorie IV. Die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit der Abwässer notwendigen Untersuchungen sind nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung in der jeweils gültigen Fassung der den entsprechenden DIN-Normen des Fachnormenausschusses Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e.V., Berlin, auszuführen.

    (8) Höhere Einleitungswerte können im Einzelfall - nur unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs - zugelassen werden, wenn nach den Besonderheiten des Falles die schädlichen Stoffe und Eigenschaften der Abwässer innerhalb dieser Grenzen für die öffentlichen Abwasseranlagen, die darin beschäftigten Personen oder die Abwasserbehandlung vertretbar sind. Geringere als die aufgeführten Einleitungswerte können im Einzelfall festgesetzt und die Einhaltung der geringeren Einleitungswerte kann angeordnet werden, soweit dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint, um eine Gefährdung der öffentlichen Abwasseranlagen oder der in den Anlagen beschäftigten Personen, die Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Anlagen oder eine Erschwerung der Abwasserbehandlung sowie der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung zu verhüten. Das Einleiten oder Einbringen von Stoffen, die die geringeren Einleitungswerte überschreiten, fällt unter das Einleitungsverbot nach Absatz 7.

    (9) Es ist unzulässig, Abwasser zu verdünnen, um Einleitungsverbote zu umgehen oder die Einleitungswerte zu erreichen.

    (10) Ist damit zu rechnen, dass das anfallende Schmutzwasser nicht den Anforderungen gemäß den vorstehenden Regelungen entspricht, so sind geeignete Vorbehandlungen zum Ausgleich, zur Kühlung, zur Rückhaltung von Fest- und Leichtstoffen, zur Neutralisation oder zur Entgiftung zu erstellen. Im Rahmen der Entwässerungsgenehmigung gemäß § 10 Absatz 1 wird auf Antrag der Bau und Betrieb von Vorbehandlungsanlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik zu entsprechen haben, genehmigt.
    Der Zweckverband kann Maßnahmen zur Rückhaltung des Abwassers oder von Abwasserteilströmen verlangen, wenn die Vorbehandlung zeitweise unzureichend erfolgt.

    (11) Ist zu erkennen, dass von dem Grundstück Stoffe oder Abwässer im Sinne der Absätze 4 bis 7 unzulässigerweise in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden, ist der Zweckverband berechtigt, auf Kosten des Grundstückseigentümers die dadurch entstehenden Schäden in der Abwasseranlage zu beseitigen. Der Grundstückseigentümer hat die dafür erforderlichen Untersuchungen und Messungen des Abwassers zu dulden und selbsttätige Messgeräte mit den dafür erforderlichen Kontrollschächten einbauen zu lassen, soweit dies im Ergebnis der Untersuchung notwendig ist.

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    § 6
    Anschlusszwang

    (1) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an eine öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Abwasser auf Dauer anfällt (Anschlusszwang).

    (2) Dauernder Anfall von Abwasser ist anzunehmen, sobald das Grundstück mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut ist oder mit der Bebauung des Grundstücks begonnen wurde oder das Grundstück derart befestigt bzw. überbaut worden ist, dass Niederschlagswasser als Abwasser anfällt.

    (3) Die Verpflichtung nach § 6 Absatz 1 richtet sich auf den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage, soweit dieses Grundstück an eine Straße mit einer betriebsfertigen öffentlichen Abwasserleitung grenzt oder zu einer solchen Straße über einen Privatweg oder auf andere Weise (z. B. Inanspruchnahme fremder Grundstücke) einen Zugang hat, sonst auf Anschluss des Grundstücks an die dezentrale Abwasseranlage.

    (4) Besteht ein Anschluss an die dezentrale Abwasseranlage, kann der Zweckverband den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage verlangen, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 3 nachträglich eintreten. Der Grundstückseigentümer erhält eine entsprechende Mitteilung durch den Zweckverband mit der Aufforderung zum Anschluss seines Grundstücks an die zentrale Abwasseranlage. Der Anschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Aufforderung vorzunehmen.

    (5) Werden an einer Erschließungsstraße, in die später Entwässerungskanäle eingebaut werden sollen, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen des Zweckverbandes alle Einrichtungen für den künftigen Anschluss an die zentrale Abwasseranlage vorzubereiten.

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    § 7
    Benutzungszwang

    Wenn und soweit ein Grundstück an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, alles anfallende Schmutzwasser - sofern nicht eine Benutzungsbeschränkung nach § 5 gilt - der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen (Benutzungszwang).

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    § 8
    Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

    (1) Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang der zentralen Abwasseranlage für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist. Der Antrag soll innerhalb eines Monats nach Aufforderung zum Anschluss beim Zweckverband unter Angabe der Gründe schriftlich gestellt werden. Wird die Befreiung ausgesprochen, besteht für das Grundstück die Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung der dezentralen Abwasseranlage.

    (2) Der Zweckverband entscheidet über den Antrag durch Verwaltungsakt. Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

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    § 9
    Nutzung des Niederschlagswassers

    Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswasser als Brauchwasser, so hat er dies dem Zweckverband anzuzeigen.

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    § 10
    Entwässerungsgenehmigung

    (1) Der Zweckverband erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung eine Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Entwässerungsgenehmigung). Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage, an den der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnissen oder des Anschlusses an die Abwasseranlage bedürfen einer Änderungsgenehmigung.

    (2) Die Entwässerungsgenehmigung ist vom Grundstückseigentümer schriftlich zu beantragen (Entwässerungsantrag).

    (3) Der Zweckverband entscheidet, ob und in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist. Er kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie Begutachtungen der Grundstücksentwässerungsanlage durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über den Entwässerungsantrag erforderlich erscheint. Die Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen.

    (4) Die Genehmigung wird ungeachtet privater Rechte erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers. Sie ersetzt nicht Erlaubnisse und Genehmigungen, die für den Bau oder Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sein sollten.

    (5) Der Zweckverband kann die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen erteilen.

    (6) Vor der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung darf mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nur begonnen werden, wenn und soweit der Zweckverband sein Einverständnis erteilt hat.

    (7) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert werden.

    (8) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 gelten auch für Bauvorhaben des Bundes und des Landes.

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    § 11
    Entwässerungsantrag

    (1) Der Entwässerungsantrag ist beim Zweckverband im Baugenehmigungsverfahren einzureichen, wenn die Entwässerungsgenehmigung/ Änderungsgenehmigung wegen eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens erforderlich wird. Bei allen anderen Vorhaben ist der Entwässerungsantrag einen Monat vor deren geplantem Beginn einzureichen.

    (2) Der Antrag für den Anschluss an eine zentrale Abwasseranlage hat zu enthalten:

    a) eine Baubeschreibung der Abwasseranlagen u. a. mit Angaben über die Art und den Umfang der beabsichtigten Benutzung,
    b) einen Lageplan des anzuschließenden Grundstückes, der auf der Grundlage der amtlichen Flurkarte, im Maßstab nicht kleiner als 1 : 500, aufzustellen ist und insbesondere enthalten muss:
    - seinen Maßstab und die Lage des Grundstückes zur Nordrichtung,
    - die Bezeichnung des Grundstückes und der benachbarten Grundstücke nach Straße und Hausnummer, unter Angabe der Eigentümer,
    - die rechtmäßigen Grenzen des Grundstückes,
    - die Lage des öffentlichen Entwässerungskanals, die Höhe seiner Sohle sowie die Rückstauebene,
    - die Lage der vorhandenen und geplanten Entwässerungsgrundleitung auf dem Grundstück bis zum öffentlichen Kanal mit Angabe der Rohrdurchmesser, Kontrollschächte und der Abwasserbehandlungsanlagen,
    - die Lage der vorhandenen und geplanten Kleinkläranlagen, Gruben und Sickeranlagen,
    c) Angaben über die Größe der anrechenbaren Grundstücksfläche in m² (unter besonderer Berücksichtigung der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser), die Anzahl der Geschosse der Gebäude sowie die Art der Nutzung des Grundstückes (Wohn- oder Gewerbezwecke),
    d) eine Erklärung des Grundstückseigentümers, die anfallenden Kosten der Anschlussleitung einschließlich der Wiederherstellungskosten im öffentlichen Verkehrsraum und der Straßenoberfläche sowie der Anschlussbeiträge für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der kommunalen Abwasserentsorgungsanlagen nach Maßgabe der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser zu übernehmen und dem Zweckverband den entsprechenden Betrag zu ersetzen.

    (3) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage darf erst erfolgen, nachdem der Zweckverband die Grundstücksanschlussleitung sowie die Grundstücksentwässerungsanlage abgenommen hat. Durch die Abnahme übernimmt der Zweckverband keine Haftung für eine evtl. fehlerhafte oder unvorschriftsmäßige Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage.

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    Teil II
    Besondere Bestimmungen für zentrale Abwasseranlagen

    § 12
    Grundstücksanschlussleitung

    (1) Jedes Grundstück hat einen eigenen, unmittelbaren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage zu haben. Die Lage und die lichte Weite der Anschlussleitung und die Anordnung des Kontrollschachtes bestimmt der Zweckverband.

    (2) Der Zweckverband kann ausnahmsweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an eine gemeinsame Grundstücksanschlussleitung zulassen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit gesichert haben.

    (3) Der Zweckverband lässt die Grundstücksanschlussleitung incl. Kontrollschacht bis einen Meter hinter die Grundstücksgrenze herstellen. Ausnahmeregelungen können durch den Zweckverband festgelegt werden. Die Aufwendungen für diesen Teil der Abwasseranlage sind Bestandteil der Grundstücksanschlusskosten. Sie sind dem Zweckverband nach Maßgabe der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser zu ersetzen.

    (4) Ergeben sich bei der Ausführung der Grundstücksanschlussleitung unvorhersehbare Schwierigkeiten, die auch ein Abweichen von der genehmigten Ausführungsplanung erfordern können, so hat der Grundstückseigentümer den dadurch für die Anpassung seiner Grundstücksentwässerungsanlage entstehenden Aufwand zu tragen. Der Grundstückseigentümer kann keine Ansprüche für Nachteile, Erschwernisse und Aufwand geltend machen, die durch solche Änderungen der Grundstücksanschlussleitung beim Bau und beim Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen.

    (5) Der Zweckverband hat die Grundstücksanschlussleitung zu unterhalten und bei Verstopfung zu reinigen. Der Grundstückseigentümer hat die Kosten für die Reinigung der Grundstücksanschlussleitung zu ersetzen, wenn die Reinigung durch sein Verschulden erforderlich geworden ist.

    (6) Der Grundstückseigentümer kann eine Veränderung der Grundstücksanschlussleitung beim Zweckverbandes schriftlich beantragen.

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    § 13
    Besondere Bestimmungen für die Druckentwässerung

    (1) Führt der Zweckverband aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes aus oder ist die Entwässerung eines Grundstücks aufgrund seiner Lage mittels Druckentwässerungsstation erforderlich, so hat der Grundstückseigentümer entschädigungsfrei zu dulden, dass der Zweckverband auf seinem Grundstück eine für die Entwässerung ausreichend bemessene Druckentwässerungsstation sowie die dazugehörige Druckleitung installiert.

    (2) Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage trifft der Zweckverband. Die Druckentwässerungsstation und die Druckleitung dürfen nicht überbaut werden. Der Grundstückseigentümer hat ferner zu dulden, dass die Druckentwässerungsstation an das häusliche Stromnetz auf dem Grundstück angeschlossen wird. Die Stromkosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen.

    (3) Für die Reinigung der Druckentwässerungsstation ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Die technische Überwachung durch zyklische Revisionen gemäß VDE-Richtlinien führt der Zweckverband ohne Weiterberechnung der Kosten an den Grundstückseigentümer durch.

    (4) Druckentwässerungsstation und Druckanschlussleitung sind Bestandteile des Grundstücksanschlusses und gehören nicht zur öffentlichen Anlage. Die Aufwendungen für deren Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung haben die Grundstückseigentümer dem Zweckverband in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Das Nähere regelt die Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser.

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    § 14
    Grundstücksentwässerungsanlage

    (1) Die Entwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist nach den technischen Baubestimmungen "Grundstücksentwässerungsanlage" - DIN 1986 - durch den Grundstückseigentümer herzustellen.
    Ist für das Ableiten der Abwässer in den Kanalanschluss ein natürliches Gefälle nicht vorhanden oder besteht Rückstaugefahr, die durch eine Rückstauvorrichtung nicht sicher beseitigt werden kann, so muss eine Abwasserhebeanlage eingebaut werden.

    (2) Die Herstellung und das Verfüllen von Rohrgräben, der Wanddurchbruch und das Verlegen der Hausanschlussleitung bis zum Kontrollschacht oder bis zur Druckentwässerungsstation können nach Abstimmung mit dem Zweckverband durch Eigenleistung erfolgen. Davon ausgenommen ist der unmittelbare Anschluss an den Kontrollschacht oder an die Druckentwässerungsstation. Die Eigenleistungen sind durch Vertreter des Zweckverbandes oder durch eine von ihm beauftragte Firma abzunehmen. Die Abnahme durch den Zweckverband ist kostenpflichtig entsprechend Anlage 1 der Verwaltungsgebührensatzung. Die Kosten der Inanspruchnahme eines Unternehmens trägt der Grundstückseigentümer.

    (3) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach ihrer Abnahme durch den Zweckverband in Betrieb genommen werden. Bis zur Abnahme dürfen Rohrgräben nicht verfüllt werden. Über das Prüfungsergebnis wird ein Abnahmeschein ausgefertigt, soweit das Prüfungsergebnis die Inbetriebnahme der Anlage erlaubt. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb der gestellten Frist zu beseitigen. Der Abnahmeschein befreit den Grundstückseigentümer nicht von seiner Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage.

    (4) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Werden Mängel festgestellt, so kann der Zweckverband verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten des Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.

    (5) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Grundstücksentwässerungsanlage im Einvernehmen mit dem Zweckverband anzupassen, wenn Änderungen an der öffentlichen Abwasseranlage das erforderlich machen.

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    § 15
    Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage

    (1) Beauftragten des Zweckverbandes ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage oder zur Beseitigung von Störungen sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage, zu den Abwasservorbehandlungsanlagen und zu den Abwasseranfallstellen zu gewähren. Sie sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Abwasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen.

    (2) Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen, Revisionsschächte und -kästen, Rückstauverschlüsse sowie Abwasserbehandlungsanlagen müssen zugänglich sein.

    (3) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage geforderten Auskünfte zu erteilen.

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    § 16
    Sicherung gegen Rückstau

    (1) Rückstauebene ist die Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden Grundstück. Unter der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Schmutz- und Regenwasserabläufe usw. müssen nach den technischen Bestimmungen für den Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen gemäß DIN 1986 gegen Rückstau abgesichert sein. Die Sperrvorrichtungen sind dauernd geschlossen zu halten und dürfen nur bei Bedarf geöffnet werden.

    (2) Wo die Absperrvorrichtungen nicht dauernd geschlossen sein können oder die angrenzenden Räume unbedingt gegen Rückstau geschützt werden müssen, z. B. Wohnungen, gewerbliche Räume, Lagerräume für Lebensmittel oder andere wertvolle Güter, ist das Schmutzwasser mit einer automatisch arbeitenden Abwasserhebeanlage bis über die Rückstauebene zu heben und dann in die öffentliche Abwasseranlage zu leiten.

    (3) Die Rückstausicherung hat der Grundstückseigentümer an seinem Grundstück selbst vorzunehmen.

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    § 17
    Betrieb der Vorbehandlungsanlagen

    (1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Vorbehandlungsanlagen so zu betreiben, zu überwachen und zu unterhalten, dass die Schädlichkeit des Abwassers unter Beachtung und Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik so gering wie möglich gehalten wird.

    (2) Die Einleitungswerte gemäß § 5 Absatz 7 gelten für das behandelte Abwasser, wie es aus den Vorbehandlungsanlagen ohne nachträgliche Verdünnung abfließt (Anfallstelle). Erforderlichenfalls sind Probeentnahmemöglichkeiten einzubauen.

    (3) Die in Vorbehandlungsanlagen anfallenden Leichtstoffe, Feststoffe oder Schlämme sind rechtzeitig und regelmäßig zu entnehmen.

    (4) Vorbehandlungsanlagen, die durch eine unzureichende Leistung die Einhaltung der Einleitungswerte gemäß § 5 Absatz 7 nicht gewährleisten, sind unverzüglich zu ändern.

    (5) Der Zweckverband kann verlangen, dass eine Person bestimmt und dem Zweckverband schriftlich benannt wird, die mit der Bedienung der Vorbehandlungsanlagen beauftragt ist.

    (6) Der Betreiber solcher Anlagen hat durch Eigenkontrollen zu gewährleisten, dass die Einleitungswerte gemäß § 5 Absatz 7 für vorbehandeltes Abwasser eingehalten werden und die in dieser Satzung von der Einleitung ausgenommenen Stoffe nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangen. Über die Eigenkontrollen ist ein Betriebstagebuch zu führen.

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    Teil III
    Besondere Vorschriften für die dezentrale Abwasseranlage

    § 18
    Entleerungsmöglichkeit

    Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind so anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert anfahren und die Grundstücksentwässerungsanlage ohne weiteres entleert werden kann.

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    § 19
    Einbringungsverbote

    In die Grundstücksentwässerungsanlage (abflusslose Sammelgrube, Kleinkläranlage) dürfen die in § 5 Absatz 4 aufgeführten Stoffe nicht eingeleitet werden. § 5 Absatz 4 Satz 3 bleibt unberührt.

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    § 20
    Entleerung

    (1) Die Grundstückskleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben werden vom Zweckverband oder einer durch ihn beauftragten Firma regelmäßig entleert. Der in Kleinkläranlagen anfallende nicht separierte Fäkalschlamm wird vom Zweckverband einer Behandlungsanlage zugeführt.

    (2) Im Einzelnen gilt für die Entleerungshäufigkeit:
    Abflusslose Sammelgruben werden bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal pro Jahr, geleert. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, rechtzeitig, - mindestens eine Woche vorher - beim Zweckverband oder einer durch ihn beauftragten Firma die Notwendigkeit einer Grubenentleerung anzuzeigen. Die Entschlammung von Grundstückskleinkläranlagen ist von den Grundstückseigentümern bei Bedarf anzuzeigen. Maßgeblich für die Entschlammungshäufigkeit sind die in der jeweiligen wasserrechtlichen Erlaubnis getroffenen Festlegungen. Der Betreiber einer Kleinkläranlage ist verpflichtet, dem Zweckverband auf dessen Verlangen die Wartungsprotokolle vorzulegen, in denen die Ergebnisse der vorgeschriebenen Schlammspiegelmessungen dokumentiert sind.

    (3) Der Zweckverband oder die durch ihn benannte Firma gibt die Entleerungstermine bekannt. Die Bekanntgabe kann öffentlich geschehen. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, dass die Entleerung zum festgesetzten Zeitpunkt erfolgen kann.

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    Teil IV
    Schlussvorschriften

    § 21
    Maßnahmen an der öffentlichen Abwasseranlage

    Einrichtungen öffentlicher Abwasseranlagen dürfen nur von Beauftragten des Zweckverbandes betreten werden. Eingriffe an öffentlichen Abwasseranlagen sind unzulässig (z. B. Entfernen von Schachtabdeckungen und Einlaufrosten).

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    § 22
    Nachrichts- und Anzeigepflicht

    (1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, dem Zweckverband auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage zu erteilen.

    (2) Die Anschlussnehmer haben den Zweckverband unverzüglich zu benachrichtigen, wenn

    - der Betrieb ihrer Grundstücksentwässerungsanlage durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein können (z. B. Verstopfungen von Abwasserleitungen),
    - Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen nach § 5 nicht entsprechen,
    - sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert,
    - für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- oder Benutzungsrechtes entfallen.

    (3) Beim Wechsel des Eigentümers am Grundstück haben sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer die Rechtsänderung umgehend schriftlich dem Zweckverband anzuzeigen.

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    § 23
    Altanlagen

    (1) Anlagen, die vor dem Anschluss an die zentrale öffentliche Abwasseranlage der Entsorgung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers dienten, sind, sofern sie nicht als Bestandteil der angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlage durch den Zweckverband genehmigt sind, innerhalb von drei Monaten so herzurichten, dass sie für die Aufnahme oder Ableitung von Abwasser nicht mehr benutzt werden können.

    (2) Fällt auf einem Grundstück auf Dauer Abwasser nicht mehr an, schließt der Zweckverband auf Antrag des Grundstückseigentümers die Grundstücksanschlussleitung.

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    § 24
    Befreiungen

    (1) Der Zweckverband kann von Bestimmungen in §§ 10 ff dieser Satzung, soweit sie keine Ausnahme vorsehen, Befreiung erteilen, wenn die Durchführung der Bestimmungen im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

    (2) Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet oder unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zugelassen werden.

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    § 25
    Haftungen

    (1) Der Grundstückseigentümer hat für die ordnungsgemäße Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.

    (2) Wer den Vorschriften dieser Satzung zuwider handelt, haftet dem Zweckverband für alle dem Zweckverband dadurch entstehende Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile des Zweckverbandes, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage für Schmutzwasser verursacht werden. Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.

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    § 26
    Berechtigte und Verpflichtete

    (1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung für Grundstückseigentümer ergeben, gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen.

    (2) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen ergeben, für jeden, der

    - berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwasser abzuleiten, oder
    - den öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich Abwasser zuführt.

    (3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

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    § 27
    Zwangsmittel

    (1) Für den Fall, dass die Vorschriften dieser Satzung nicht befolgt werden oder gegen sie verstoßen wird, kann nach den §§ 13 bis 23 des Ordnungsbehördengesetzes in Verbindung mit den §§ 15 bis 25 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durch die zuständigen Behörden ein Zwangsgeld bis zu einem Höchstbetrag gemäß § 20 Absatz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 661) in der jeweils gültigen Fassung angedroht und festgesetzt werden. Dieses Zwangsmittel kann wiederholt werden, bis die festgestellten Mängel beseitigt sind.

    (2) Die zu erzwingende Handlung kann nach vorheriger Androhung im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten durchgesetzt werden.

    (3) Das Zwangsgeld und die Kosten der Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

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    § 28
    Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

    1. § 5 Abwasser einleitet, das einem Einleitungsverbot unterliegt oder Abwasser einleitet, das nicht den Einleitungswerten entspricht;
    2. § 6 Absatz 1 sein Grundstück nicht rechtzeitig an die öffentliche Abwasseranlage anschließen lässt;
    3. § 6 Absatz 3 und 4 sein Grundstück nicht nach dem vom Zweckverband vorgeschriebenen Verfahren entwässert;
    4. § 7 das bei ihm anfallende Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage ableitet;
    5. dem nach § 10 genehmigten Entwässerungsantrag die Anlage ausführt;
    6. § 11 den Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage oder die Änderung der Entwässerungsgenehmigung nicht beantragt;
    7. § 14 Absatz 3 die Grundstücksentwässerungsanlage oder auch Teile hiervon vor der Abnahme in Betrieb nimmt oder Rohrgräben vor der Abnahme verfüllt;
    8. § 14 Absatz 4 die Entwässerungsanlage seines Grundstücks nicht ordnungsgemäß betreibt;
    9. § 15 Beauftragten des Zweckverbandes nicht ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage gewährt;
    10. § 17 die Vorbehandlungsanlage nicht ordnungsgemäß betreibt und unterhält;
    11. § 19 in Sammelgruben oder Kleinkläranlage die in § 5 Absatz 4 genannten Stoffe einleitet;
    12. § 20 Absatz 2 die Anzeige der notwendigen Grubenentleerung unterlässt;
    13. § 20 Absatz 3 die Entleerung behindert;
    14. § 21 die öffentliche Abwasseranlage betritt oder sonstige Maßnahmen an ihr vornimmt;
    15. § 22 seine Nachrichts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht unverzüglich erfüllt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

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    § 29
    Beiträge und Gebühren

    Für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen werden Beiträge und Gebühren nach der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser erhoben.

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    § 30
    Übergangsregelung

    (1) Die vor In-Kraft-Treten der Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt.

    (2) Soweit mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung die Anschlussvoraussetzungen gegeben sind und das Grundstück noch nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der Entwässerungsantrag gemäß § 11 dieser Satzung spätestens zwei Monate nach ihrem In-Kraft-Treten einzureichen.

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    § 31
    Inkrafttreten

    Diese Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

    Anlage zur Abwasserentsorgungssatzung

    Schadstoffgrenzwerte für Abwassereinleitung

    Stand : 01.12.2009


    Inhaltstoffe Maximalwerte Maßeinheit Norm
    Temperatur 35 °C DIN 38 404 C4
    pH-Wert 6,5 - 9,5 DIN 38 404 C5
    absetzbare Stoffe (nach 30 min Absetzzeit) 5 ml/l DIN 38 409 H9
    chem. Sauerstoffbedarf (CSB) homogenisierte Probe 1.000 mg/l DIN 38 409 H41
    Ammonium - Stickstoff 50 mg/l DIN EN ISO 11732
    Stickstoff gesamt 100 mg/l DIN V ENV 12260
    Phosphor gesamt 10 mg/l DIN EN 1189
    Chlorid 250 mg/l DIN EN ISO 10304-2
    Sulfat 200 mg/l DIN EN ISO 10304-2
    Sulfid 0,2 mg/l DIN 38 405 D27
    Fluorid 10 mg/l DIN 38 405 D4-2
    Antimon 0,1 mg/l DIN EN ISO 11885
    Arsen 0,05 mg/l DIN EN ISO 11969
    Barium 1,0 mg/l DIN EN ISO 11885
    Blei 0,1 mg/l DIN EN ISO 11885
    Cadmium 0,005 mg/l DIN EN ISO 11885
    Chrom 0,1 mg/l DIN EN ISO 11885
    Chrom VI 0,05 mg/l DIN 38405-D 24
    Kobalt 0,2 mg/l DIN EN ISO 11885
    Kupfer 0,5 mg/l DIN EN ISO 11885
    Nickel 0,1 mg/l DIN EN ISO 11885
    Selen 0,2 mg/l DIN 38 406 D 23-2
    Silber 0,1 mg/l DIN EN ISO 11885
    Quecksilber 0,005 mg/l DIN EN 1483
    Zinn 0,5 mg/l DIN EN ISO 11885
    Zink 1,0 mg/l DIN EN ISO 11885
    Eisen 5,0 mg/l DIN EN ISO 11885
    Mangan 1,0 mg/l DIN EN ISO 11885
    organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) 400 mg/l DIN EN 1484
    Kohlenwasserstoffe 10 mg/l DIN EN ISO 9377-2
    schwerflüchtige lipophile Stoffe 25 mg/l DEV H 56
    adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX) 0,5 mg/l DIN EN 1485
    leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) 0,25 mg/l DIN 38 407 F5
    Phenolindex 1,0 mg/l DIN 38 409 H16-2
    wasserdampfflüchtige halogenfreie Phenole 10 mg/l DIN 38 409 H21
    organische halogenfreie Lösemittel 1,5 g/l DIN 38 412 L25
    spontane Sauerstoffzehrung 10 mg/l DIN 38 408 G24
    Färbung visuell nicht erkennbar DIN EN ISO 7887
    polychlorierte Biphenyle
    (PCB: 28, 52, 101, 138, 153, 180)
    100 je Komponente µg/l DIN 51 527
    TEIL 1
    polychlorierte Dibenzodioxine / polychlorierte Dibenzofurane (PCDD / PCDF) 10 je Komponente ng/l DEV F 34

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    letzte Aktualisierung
    05.07.2012