Grundlage einer Stilllegung eines vorhandenen Trinkwasserhausanschlusses bilden bei ständiger Stilllegung der § 27 Abs. 2 der Wasserversorgungssatzung i. V. m. § 17 Abs. 5 der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser und bei einer zeitweiligen Stilllegung der § 27 Abs. 5 der Wasserversorgungssatzung i. V. m. § 17 Abs. 7 der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser des Wasser- und Abwasserzweckverbandes “Nieplitztal”.
Gemäß § 17 Abs. 5 der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser
ist bei ständiger Stilllegung die Messeinrichtung zu entfernen und die Trinkwasserhausanschlussleitung von dem
Trinkwasserversorgungsnetz zu trennen.
Die Kosten sind dem Zweckverband in tatsächlich angefallener Höhe zuzüglich 7 % USt. zu erstatten.
Gemäß § 27 der Wasserversorgungssatzung besteht die Möglichkeit, auf Antrag eine zeitweilige Stilllegung eines Hausanschlusses realisieren zu lassen. Diese beinhaltet den Ausbau der Zähleinrichtung, das Verschließen und Plombieren der Trinkwasserhausanschlussleitung sowie das Schließen des Hauptabsperrschiebers des Hausanschlusses.
Die Stilllegung ist auf den Zeitraum von maximal 12 Monaten begrenzt.
Eine Verlängerung des Zeitraumes ist aus bakteriologisch-hygieneischen Gründen nur nach einer durchgeführten
Spülung des Hausanschlusses möglich.
Mindestens 6 Wochen vor Ablauf der Frist ist durch den Antragsteller die Wiederinbetriebnahme, die Fristverlängerung oder die
ständige Stilllegung des Trinkwasserhausanschlusses zu beantragen. Die anfallenden Kosten für die zeitweilige Stilllegung,
der durchgeführten Spülung bzw. der Wiederinbetriebnahme sind durch den Anschlussnehmer in tatsächlich anfallender
Höhe zuzüglich 7 % USt. dem Verband zu erstatten.
Was haben Sie zu unternehmen und zu beachten, falls Sie planen, einen Trinkwasserhausanschluss ständig oder für einen begrenzten Zeitraum stilllegen zu lassen:
Wir hoffen, Ihnen mit dieser Information geholfen zu haben.
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