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    Mobile Entsorgung von häuslichen Abwässern (Fäkalienentsorgung)

    A. Rechtliche Grundlagen

    Grundlage für die mobile Entsorgung von dezentralen Abwasseranlagen bilden die
    §§ 18, 19, 20 (III. Besondere Vorschriften für dezentrale Abwasseranlage) der Abwasserentsorgungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitztal“.

    Auszug bzw. inhaltliche Kurzdarstellung aus den §§ 18, 19 und 20 der Abwasserentsorgungssatzung:

    -  Entsorgungsfahrzeuge müssen ungehindert anfahren können.
    -  Es dürfen ausschließlich häusliche Abwässer eingeleitet werden.
    -  Abflusslose Sammelgruben werden bei Bedarf geleert.
    -  Die Grubenentleerung ist rechtzeitig - mindestens eine Woche vorher - anzuzeigen.

    B. Ablauf der mobilen Entsorgung

    1. Sie erhalten am Anfang eines jeden Kalenderjahres die individuell und maschinell erstellten Entsorgungsbelege. (Sollten Sie keine Belege erhalten haben, bitten wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Die Adresse finden Sie unten.)

      Die Entsorgungsbelege dienen Ihnen und uns als Nachweis für die ordnungsgemäße und fachgerechte Entsorgung Ihrer Abwässer.

    2. Sie sollten mindestens 1 Woche vor einer notwendigen Entleerung den von uns beauftragten Fäkalientransporteur

      Fuhrbetrieb Mathias Höhne
      Rietz
      Rietzer Dorfstraße 27
      14929 Treuenbrietzen
      Tel.: (03 37 48) 15 529

      zu einer Terminvereinbarung ansprechen. Die Termine werden ausschließlich zwischen Ihnen und dem vorgenannten Transporteur individuell vereinbart.

    3. Am Entsorgungstag ist sicherzustellen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert anfahren und die Grundstücksentwässerungsanlage (Sammelgrube bzw. Kleinkläranlage) ohne weiteres entleert werden kann.

    Die Entsorgungsbelege sind von Ihnen mit Datum und Unterschrift rechtsverbindlich zu unterschreiben und dem Mitarbeiter des Entsorgungsunternehmens auszuhändigen.

    Sollten Sie zu dem Entsorgungstermin nicht anwesend sein, so möchten wir Sie bitten, in Abstimmung mit dem Transporteur eine geeignete Person zur Wahrnehmung Ihrer Aufgaben zu beauftragen. Wir müssen Sie darauf aufmerksam machen, dass, wenn diese Person eine Unterschrift für Sie leistet, diese dann als rechtsverbindlich anerkannt wird, wenn Sie nicht innerhalb von 2 Wochen eine schriftlich anderslautende Erklärung bei uns abgeben.

    Wir hoffen, Ihnen mit dieser Information geholfen zu haben.

    Für weitere Fragen erreichen Sie uns hier

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    letzte Aktualisierung
    05.07.2012